Auflage (Verwaltungsrecht)
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Die Auflage ist in der Dogmatik des Verwaltungsrechts eine Nebenbestimmung zu einem Verwaltungsakt. Sie unterscheidet sich von der Bedingung dadurch, dass letztere als Teil des Verwaltungsaktes ohne diesen keine eigene Regelung trifft, wohingegen die Auflage selbst einen Verwaltungsakt darstellt, selbständig vollstrecktbar, aber auch selbständig anfechtbar ist.
Wird also etwa eine Baugenehmigung (begünstigender Verwaltungsakt) erlassen, verbunden mit dem Zusatz, dass das Grundstück innerhalb von zwei Jahren in gewisser Weise zu bepflanzen ist, so stellt sich die Frage, ob jener Zusatz eine Auflage oder eine Bedingung darstellt. Dies richtet sich nach dem Willen der Behörde und danach, wie dieser Wille einem verständigen Empfänger zu deuten ist. Ist der Behörde die Bepflanzung so wichtig, dass ohne sie das Bauvorhaben nicht realisiert werden soll, so liegt eine Bedingung vor. Ist die Bepflanzung zweitrangig, so ist von einer Auflage auszugehen. In diesem Fall ist, schon wegen der 2-jährigen Frist, von einer Auflage auszugehen.
Regelungen über Auflagen und Bedingungen als Nebenbestimmungen zu einem Verwaltungsakt finden sich in § 36 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG).