Baumschutz
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Der Begriff Baumschutz wird häufig als Synonym für Gehölzschutz verwendet. Er steht für Maßnahmen, Rechtsnormen oder Richtlinien, die einzelne Gehölze oder einen Gehölzbestand (mehrere Gehölze eines Gebietes) vor mechanischen oder chemischen Beeinträchtigungen schützen soll. Beschädigungen oder Fällungen/Rodungen sollen vermieden oder ausgeglichen werden (Grundlage ist das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)). Der Baumschutz ist vor allem bei Baumaßnahmen, Betrieb von Straßen und Gewerbeanlagen, aber auch bei landwirtschaftlicher oder privater Nutzung zu beachten.
Der Baumschutz ist in Deutschland nicht einheitlich geregelt. Ländergesetze und vor allem Satzungen der Gemeinden können weitergehende Vorschriften enthalten. Sind solche Regelungen nicht vorhanden, soll sich der Baumschutz bei Eingriffen in den Naturhaushalt durch Baumaßnahmen durch die Anwendung der §§ 18 und 19 BNatSchG (Eingriffsregelung) erreichen lassen. Aus dem § 19 des BNatSchG ergibt sich bei Baumaßnahmen auch das verbindliche Gebot der Vermeidung und Minimierung. Bei Baumaßnahmen ist diesem Gebot der Vermeidung Rechnung getragen, wenn mindestens die DIN 18920 "Schutz von Bäumen bei Baumaßnahmen" eingehalten wird und die Bäume einen Zeitraum von mindestens drei Vegetationsperioden nach Beendigung der Maßnahme keine Schädigungen aufweisen.
Viele Gemeinden und Städte haben Baumschutz- oder Gehölzschutzssatzungen als Rechtsnormen erlassen. Diese enthalten eine Definition der geschützten Gehölze (z.B. nach Stammumfang bei Bäumen oder nach Kronenumfang bei Büschen und Sträuchern). Meist werden auch Gartenbesitzer verpflichtet, Fällungen oder anderer Beschädigungen zu unterlassen. Fällungen können genehmigungspflichtig sein. Es kann ein Fällantrag notwendig werden, in dem die zu fällenden Gehölze mit Stammumfang, Art, Vitalität genannt werden und in einem Lageplan kartografisch dargestellt werden müssen. Die zuständige Behörde (untere Naturschutzbehörde) kann die Genehmigung zur Fällung erteilen und fordert meist dafür Ersatzpflanzungen oder "Ausgleichszahlungen".