Bayerisches Erziehungs- und Unterrichtsgesetz
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Das Bayerische Erziehungs- und Unterrichtsgesetz (abgekürzt: BayEUG) regelt, nachdem im Bereich des Schulrechts die Gesetzgebungszuständigkeit bei den Ländern liegt, auf der Grundlage der Art. 128–137 der Verfassung des Freistaates Bayern das Schulrecht für die öffentlichen und privaten Schulen in Bayern.
Das BayEUG enthält unter anderem Regelungen über:
- allgemeine Grundsätze über die Aufgaben der Schulen (Art. 1, 2)
- die Gliederung des öffentlichen Schulwesens (Art. 6) und die einzelnen Schularten (Art. 9–25)
- die Errichtung von Schulen (Art. 26–34)
- die Schulpflicht (Art. 35-37) und die Berufsschulpflicht (Art. 39)
- die Inhalte des Unterrichts (Art. 45–48), insbesondere Lehrpläne (Art. 45)
- die Grundsätze des Schuldbetriebs (Art. 49–55), insbesondere Fächer (Art. 50), Lernmittel (Art. 51), Bewertung der Leistungen, Noten, Zeugnisse (Art. 52), Vorrücken und Wiederholen (Art. 53), Abschlussprüfung (Art. 54)
- die Rechte und Pflichten der Schüler (Art 56)
- Schulleitung (Art. 57), die Lehrerkonferenz (Art. 68), Lehrkräfte (Art 50)
- die Schülermitverantwortung (Art. 62)
- die Elternvertretung (Art. 64–68)
- die Zusammenarbeit der Schule mit den Erziehungsberechtigten (Art. 74–76)
- Ordnungsmaßnahmen als Erziehungsmaßnahmen (Art. 86–88a)
- den Erlass von Schulordnungen durch Rechtsverordnung (Art. 89)
- private Schulen (Art. 90–105)
- die staatliche Schulaufsicht (Art. 111–117)
- Maßnahmen zur Durchsetzung der Schulpflicht (Art. 118) und Ordnungswidrigkeiten (Art. 119).