Diskussion:Deutsches Reich in den Grenzen vom 31. Dezember 1937
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Auch wenn die Definition der Grenzen per 31.12.1937 heute nur noch eine historische Bedeutung hat, so sollte nicht unerwähnt bleiben, daß dieses Datum durchaus problematisch zu sehen ist. Denn: Auch wenn der "Anschluß" durch eine militärische Operation bewerkstelligt wurde, so mußte bei der anschließenden Volksabstimmung kaum "nachgeholfen" werden um das Ergebnis (=riesige Zustimmung) zu erziehlen. Wenn es nach dem Willen der Bevölkerung in Deutschland UND Österreich gegangen wäre, hätte der Zusammenschluß bereits nach dem Untergang von Österreich-Ungarn 1918/1919 stattgefunden. Lediglich das Veto der Siegermächte des 1. Weltkrieges hat das verhindert. Provokative These: das sich die österreichische Regierung vehement gegen den "Anschluß" gestemmt hat, liegt in den gleichen Ursachen begründet, aus denen heraus es in Deutschland heute noch immer 16 Bundesländer gibt, obwohl man zweifellos auch mit der Hälfte "auskommen" kann (d.h. keine Regierung und kein Parlament macht sich selber gerne überflüssig).
Des weiteren ist an das Memelgebiet zu denken, daß im Frühjahr 1939 von Litauen an Deutschland zurückgegeben wurde - und zwar ebenfalls durch Druck aus Berlin. Völkerrechtlich mag das zweifelhaft gewesen sein. Andererseits war jedoch bereits die Einverleibung des Memellandes durch Litauen Anfang der 1920er-Jahre völkerrechtswidrig.
Inwieweit also die Grenzen vom 31.12.1937 die im völkerrechtlichen Sinne legalen Grenzen des deutschen Reiches darstellen, ist durchaus fragwürdig. Gruß, --TA 02:31, 28. Jan 2006 (CET)
- Hallo TA, da aber zwischen dem völkerrechtlich möglicherweise legitimen Anschluss Österreichs und der sicher legitimen Rückgabe des Memellands noch das Münchner Abkommen und, schlimmer, die Zerschlagung der "Rest-Tschechei" lagen, sollte man den Stichtag doch lieber vor 1939, wenn nicht vor 1938 ansetzen. (Nicht, dass die Wikipedia das zu entscheiden hätte, ist nur meine Meinung.) Gruß, Langec ☎ 10:36, 28. Jan 2006 (CET)
- Da hast Du zweifelsfrei recht. Letzlich bedeutet das dann, daß jedwede Stichtagsregelung in diesem Fall unsinnig ist, da es den Gegebenheiten in keiner Weise gerecht wird. Und nebenbei: die "Zerschlagung" der "Rest-Tschechei" war ohne jeden Zweifel ein schwerer Bruch des Völkerrechts. Das Münchener Abkommen jedoch, war zwar nicht in allen seinen Details (z.B. die Ausweisung (=Vertreibung!) der nichtdeutschen Minderheit aus den Sudetengebieten) seinem Inhalt nach völkerrechtlich korrekt. In seinem grundsätzlichen Ansatz aber, nämlich der Durchsetzung des Selbstbestimmungsrechtes der in weitgehend geschlossenen Siedlungsgebieten lebenden Deutschen, durchaus nicht zu beanstanden. Dieses Selbstbestimmungsrecht wurde sowohl von der tschechoslowakischen Mehrheit als auch von den Westmächten seit 1918/1919 ignoriert. Wäre es nach dem Willen der dort lebenden Deutschen gegangen, wäre das Sudetenland bereits seit dieser Zeit Teil von Österreich gewesen. Hitler hat dieses Recht dann mit Druck und Drohung durchgesetzt und hatte dabei letztlich die Unterstützung der Westmächte - denn auch diese hatten erkannt, das die Forderungen keineswegs Ungerecht oder Überzogen waren. Das es Hitler bei all dem überhaupt nicht um die Durchsetzung des Selbstbestimmungsrechtes ging, sondern um die Verbreiterung seiner Machtbasis, steht wieder auf einem ganz anderen Blatt. Gruß, --TA 15:56, 28. Jan 2006 (CET)