Dispositionsmaxime
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Die Dispositionsmaxime (auch: Verfügungsgrundsatz) ist der bedeutendste Verfahrensgrundsatz (Prozessmaxime) im Zivilprozess.
Die klägerische Partei kann das Verfahren einleiten, ohne dass eine Behörde zuständig wird. Ebenso kann die Klägerseite das Verfahren ohne richterliche oder behördliche Zustimmung beenden. Damit steht es der Partei zur Verfügung, ob sie Klage erhebt. Das Gericht kann nicht aus eigener Entscheidung tätig werden ("Wo kein Kläger, da kein Richter"). Die Dispositionsmaxime ist daher ebenso wie der materiell-rechtliche Grundsatz der Vertragsfreiheit - dessen prozessuales Pendant sie bildet - Ausdruck des allgemeinen Prinzips der Privatautonomie.
Neben der Entscheidung über das "Ob" der Klage kann die Partei auch den Umfang ihrer Klage selbständig regeln. Das Gericht ist an die Parteianträge gebunden, und darf in der Regel nicht darüber hinaus gehen. Auch bei der Überprüfung von Gerichtsentscheidungen kommt die Dispositionsmaxime zur Anwendung. Die Obergerichte können keinen Einfluss auf Rechtsstreitigkeiten nehmen und sich auch nicht offiziell zu den dort entscheidenden Rechtsfragen äußern, bevor nicht eine Partei zulässigerweise Rechtsmittel eingelegt hat.
Gegensatz der Dispositionsmaxime ist die Offizialmaxime im Strafprozessrecht, nach der die Staatsanwaltschaft Herr des Verfahrens ist: Nur die Staatsanwaltschaft kann Anklage erheben oder die Einstellung des Verfahrens betreiben. Auch im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt die Dispositionsmaxime nicht; dort ist das Gericht zum Teil nach der Offizialmaxime "von Amts wegen" (ex officio) zum Handeln verpflichtet.
Siehe auch: Zivilprozessordnung
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