Bild:E19Nuernberg.jpg
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Die Verwendung dieser Propagandamittel ist in der Bundesrepublik Deutschland nach § 86 I Ziff. 1, 2, 4 StGB verboten. Ebenfalls strafbar ist nach § 86a I Ziff. 1, II StGB die Verbreitung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen. Die Strafbarkeit gilt nach § 86 III StGB nur dann nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient. Diese Datei darf daher nur in einem entsprechend eindeutigen Kontext gezeigt werden. Zu beachten ist, dass sich Autoren in anderen Staaten, die derartige Bilder im Internet darstellen oder verwenden, in der Bundesrepublik Deutschland auch dann strafbar machen, wenn die Darstellung in deren Heimatländern zulässig ist. Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen. |
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