Gerichtsstand
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Gerichtsstand bedeutet nach der deutschen Zivilprozessordnung (ZPO) grundsätzlich die örtliche, ausnahmsweise auch die sachliche Zuständigkeit eines Gerichts in Zivilsachen. Es wird unterschieden zwischen den allgemeinen und besonderen Gerichtsständen.
Inhaltsverzeichnis |
[Bearbeiten] Allgemeiner Gerichtsstand
Allgemeiner Gerichtsstand einer Person ist derjenige, der für alle Klagen gegen diese Person gilt, soweit nicht im Einzelfall ein ausschließlicher Gerichtsstand bestimmt ist. Er wird bei einer natürlichen Person durch den Wohnsitz oder den Aufenthaltsort und bei einer juristischen Person oder Behörde durch den Sitz bestimmt (§§ 12-19a ZPO). Allgemeine Gerichtsstände für verschiedene Personen sind wie folgt geregelt:
- Wohnsitz (allgemeiner Aufenthaltsort einer Partei) gem. § 13 ZPO,
- Exteritoriale Deutsche gem. § 15 ZPO,
- wohnsitzlose Personen gem. § 16 ZPO,
- juristische Personen gem. § 17 ZPO (wonach der Sitz der Verwaltung maßgeblich ist),
- Fiskus gem. § 18 ZPO.
[Bearbeiten] Besonderer Gerichtsstand
Besondere Gerichtsstände sind für einzelne bestimmte Klagen im Gesetz ausdrücklich vorgesehene Gerichtsstände, bei Unterhaltsklagen z. B. der Wohnsitz des Klägers (§§ 20-34 ZPO). Für den Kläger besteht hier die Möglichkeit zwischen dem allgemeinen und dem besonderen Gerichtsstand zu wählen. Besondere Gerichtsstände sind:
- Aufenthaltsort gem. § 20 ZPO,
- Niederlassung gem. § 21 ZPO,
- Mitgliedschaft gem. § 22 ZPO,
- Vermögen und Gegenstand gem. § 23 ZPO,
- für Unterhaltssachen gem. § 23 a ZPO,
- Erbschaft gem. § 27 ZPO,
- Erfüllungsort gem. § 29 ZPO,
- unerlaubte Handlung gem. § 32 ZPO,
- Kostenklagen gem. § 34 ZPO.
[Bearbeiten] Ausschließlicher Gerichtsstand
Diese Gerichtsstände sind teilweise als ausschließlicher Gerichtsstand, teilweise als nicht ausschließlicher Gerichtsstand bestimmt. Ein ausschließlicher Gerichtsstand ist zwingend, zwischen mehreren nicht ausschließlichen kann der Kläger wählen (§ 35 ZPO). Wenn kein ausschließlicher Gerichtsstand vorgegeben ist, können die Parteien eines künftigen Rechtsstreits einen Gerichtsstand vereinbaren (§ 38 ZPO). Ausschließliche Gerichtsstände sind:
- dinglicher gem. § 24 ZPO (forum rei sitae),
- Mietsachen gem. § 29 a ZPO,
- Umweltsachen gem. § 32 a ZPO,
- Kapitalmarktsachen gem. § 32 b ZPO,
- Ehesachen gem. § 606 ZPO,
- Mahnverfahren gem. § 689 ZPO.
[Bearbeiten] Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte (Gerichtsstandsvereinbarung)
Ein an sich unzuständiges Gericht der ersten Instanz wird nach § 38 Abs. 1 ZPO durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung (Prorogation) zuständig, wenn die Vertragsparteien:
- Kaufleute,
- juristische Personen des öffentlichen Rechts oder
- öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
Darüber hinaus kann eine Gerichtsstandsvereinbarung für die erste Instanz unter gewissen Einschränkungen getroffen werden, wenn einer der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
Sonderregelungen bestehen für eine Vereinbarung nach dem Entstehen der Streitigkeit oder für den Fall einer Verlegung bzw. eines unbekannten Aufenthaltsortes einer Partei.
[Bearbeiten] „Fliegender Gerichtsstand“
Nach Urteilen der Obergerichte wird in Anschluss an die Rechtsprechung zu den Pressedelikten durch eine unerlaubte Handlung ein so genannter „fliegender Gerichtsstand“ nach § 32 ZPO an den Orten begründet, an denen das Druckwerk zur Kenntnis gelangt. Dies ist auf Fallgestaltungen wie Verbreitung durch elektromagnetische Medien und auch durch das Internet übertragbar. Grundsätzlich bleibt der „fliegende Gerichtsstand“ jedoch ein besonderer Gerichtsstand.
[Bearbeiten] Weblinks
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