Harde
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Als Harden (schwed. härad = Hundertschaft; isländisch hérað; frühschwedisch hcera; dänisch und norwegisch herred) bezeichnete man in Skandinavien, namentlich im späteren Dänemark und in Teilen des späteren Schweden und Norwegen, die unteren Verwaltungsbezirke.
Harden entstanden möglicherweise noch während der Wikingerzeit. Ihre ursprüngliche Bedeutung und Entstehung lässt sich nicht mehr ganz rekonstruieren. Eine Harde umfasste mehrere Siedlungen, die gemeinsam ihren Beitrag für die Landesverteidigung zu leisten hatten. Die Versammlung der Einwohner, das Hardesting, bekam immer mehr Bedeutung als ordentliches Untergericht. Leiter desselben war ein vom Landesherrn ernannter Hardesvogt, der in der Regel aus der Mitte der Einwohner gestellt wurde.
Im Zuge der Christianisierung wurde zunächst in jeder Harde eine erste Hardeskirche errichtet, von der dann weitere Kirchspiele abgelegt wurden. Diese entwickelten sich zu untergeordneten Verwaltungseinheiten, bekamen jedoch keine Bedeutung als Polizei- und Gerichtsbezirke.
In Jütland und in Schleswig (auch Südjütland genannt) waren mehrere Harden in Syssel zusammengefasst, die vermutlich ebenso alt sind und deren ursprüngliche Bedeutung ebenfalls schwierig zu deuten ist. Diese wurden im 14. Jahrhundert durch die Lehnsdistrikte bzw. Ämter verdrängt, welche sich um die inzwischen entstandenen landesherrlichen Burgen entwickelten.
Geschwächt wurde die Stellung der Harden ab dem Spätmittelalter dadurch, dass sowohl mit Stadtrechten bewidmete Städte, adlige Güter, geistliche Besitzungen und ab dem 17. Jahrhundert auch oktroyierte Köge (eine Besonderheit im Herzogtum Schleswig) eigene Gerichts- und Polizeibezirke wurden. Dennoch behielten die Harden ihre Funktion als landesherrliche Untergerichts- und Polizeibezirke.
Ursprünglich waren die Hardesvögte eingesessene Bauern. Obwohl vom Landesherren zu ernennen, wurde das Amt nicht selten vererbt. Ab dem 17. Jahrhundert wurden die rechtlichen Verhältnisse komplizierter, und man ging immer mehr dazu über, gelehrte Juristen als Hardesvögte anzustellen. Dies führte gewisse Probleme mit sich, da alte Gewohnheitsrechte oftmals noch mehr Autorität besaßen als neu erlassene Verordnungen und Gesetze. Dennoch setzte sich die landesherrliche Verwaltung hier allmählich durch.
1791 vereinheitlichte man in Dänemark sämtliche Verwaltungsgrenzen, so dass die dortigen Harden wieder zu abgerundeten Territorien wurden. Im Schleswig blieb dies jedoch aus. Erst 1850 vereinheitlichte man einige Amts-, Hardes- und Kirchspielsgrenzen, und mit der Verordnung vom 3. Juni 1853 fügte man die adligen Güter, die oktroyierten Köge und die verbliebenen geistlichen Besitzungen wieder in die Harden ein.
Nachdem Schleswig in das Königreich Preußen einverleibt worden war, führte man am 22. Juni 1867 eine neue Gerichtsordnung ein. Die alten Hardes- und Stadtgerichte wurden durch die im Prinzip noch heute bestehenden Amtsgerichte ersetzt. Die Harden fungierten nur noch als Polizeidistrikte und wurden fortan Hardesvogteien genannt. Die adligen Güter wurden jedoch erneut von ihnen abgetrennt. Ab dem 1. Januar 1889 wurden die Hardesvogteien durch kleinere Amtsbezirke ersetzt.
In Dänemark bildeten die Harden noch bis 1919 die unteren Rechts- und Polizeibezirke. In diesem Jahr wurden die Hardesvögte endgültig durch in ihren Ämtern getrennte Polizeimeister und Untergerichts-Richter ersetzt. Die Harden blieben als Bezirke jedoch noch bis zur Rechtsreform 1956 bestehen. Bis 1970 bildeten sie noch die Grundlage für die Einteilung Dänemarks in evangelische Propsteien.
Wenn auch die Harden heute verschwunden sind, leben einige ihrer Namen noch als Landschafts- oder Amtsbezirksbezeichnungen fort, vor allem in Nordfriesland (Amt Karrharde, Amt Wiedingharde und Amt Bökingharde) und in Nordjütland.