Kinder- und Jugendhilfegesetz
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Das Kinder- und Jugendhilfegesetz (Abkürzung: "KJHG", Volltitel: "Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts") ist die Bezeichnung für die Gesamtheit der gesetzlichen Regelungen in der BRD, die die Kinder- und Jugendhilfe betreffen. Dieses 1990 vom deutschen Bundestag verabschiedete Artikelgesetz trat am 1. Januar 1991 in den westlichen Bundesländern in Kraft und löste das bis dahin geltende Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG) von 1922 (in der Fassung von 1963) ab. In den neuen Bundesländern erlangte das Gesetz bereits mit dem Beitrittstermin am 3. Oktober 1990 seine Gültigkeit.
Basisdaten | |
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Titel: | Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - |
Kurztitel: | Sozialgesetzbuch VIII |
Abkürzung: | SGB VIII |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Sozialrecht |
FNA: | 860-8 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163) |
Inkrafttreten am: | 1. Januar 1991 |
Neubekanntmachung vom: | 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134) |
Letzte Änderung durch: | Art. 1 G vom 8. September 2005 (BGBl. I S. 2729, 2738) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
1. Januar 2007 (Art. 4 G vom 8. September 2005) |
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! |
Die wesentlichen Bestimmungen finden sich im ersten Artikel des Gesetzes; sie bilden das Achte Sozialgesetzbuch (abgekürzt: SGB VIII).
Inhaltsverzeichnis |
[Bearbeiten] Ziele
Mit dem KJHG wurde die politische und fachliche Kritik an der Kontroll- und Eingriffsorientierung des JWG aufgenommen und ein Leistungsgesetz für Kinder, Jugendliche und ihre Familien geschaffen, dass auf Unterstützung und Hilfsangebote setzt. Das Inkrafttreten des KJHGs wird daher auch als Paradigmenwechsel in der Kinder- und Jugendhilfe angesehen.
Einerseits ist sein Zuschnitt nun der eines modernen Leistungsgesetzes, andererseits setzt es Traditionen fort, die bereits 1920 durch die Reichsschulkonferenz begründet wurden: Die Kinder- und Jugendhilfe bleibt Teil des Sozialwesens; die Angebote sollen im Wesentlichen von den freien Trägern erbracht werden; die Leistungsverpflichtung liegt überwiegend bei den Kommunen; das Jugendamt bleibt in seiner Doppelstruktur - bestehend aus Verwaltung und Jugendhilfeausschuss - erhalten. Auch eine spezielle Ausformung des Subsidiaritätsprinzips (im jugendhilferechtlichen Sinne der Vorrang freier Träger vor öffentlichen Leistungserbringern; der Vorrang von Selbsthilfe und Unterstützung durch die freie Wohlfahrtspflege gegenüber der öffentlichen Verantwortung) findet hier seine frühe Grundlage. Diese Wurzeln bestimmen bis heute als wesentliche Strukturprinzipien der Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland.
[Bearbeiten] Leistungsumfang
Das SGB VIII regelt bundeseinheitlich die Leistungen gegenüber jungen Menschen (Kinder, Jugendliche, junge Volljährige) sowie deren Familien. Die öffentliche Jugendhilfe (in der Regel die Länder als überörtlichen Träger und die Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger) ist verantwortlich dafür, dass die Leistungen erbracht werden. Sie richtet zur Durchführung ihrer Aufgaben Landesjugendämter und Jugendämter ein. Die Angebote, Einrichtungen und Dienste werden überwiegend von den Freier Träger der Jugendhilfe vorgehalten.
Aufgaben- und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind:
- Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
- Familienförderung
- Kindertagesbetreuung
- Hilfen zur Erziehung
- Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
- Inobhutnahme
- Vormundschaft
- Beurkundungen (Vaterschaftsanerkennung,Unterhalt, Sorgeerklärungen).
- Weiterhin regelt das SGB VIII welche Behörde örtlich und sachlich zuständig ist, die Struktur des Jugendamts sowie des Landesjugendamts, Datenschutzangelegenheiten und neuerdings auch Maßnahmen der Qualitätssicherung der Jugendhilfe,
- sowie die das Zuständigkeitsverhältnis zu anderen Leistungen der Sozialgesetzbücher.
Die Regelung der Kinder- und Jugendhilfe gehört in den Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung und der Bund hat von seinem Regelungsrecht mit dem KJHG Gebrauch gemacht. Wie in vielen Bundesgesetzen wird daher auch im SGB VIII nur der Rahmen bestimmt; das Nähere wird in Landesausführungsgesetzen festgelegt und kann zwischen den Bundesländern unterschiedlich geregelt sein. Die Umsetzung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes liegt bei den Ländern und Kommunen. Weiterführende Informationen dazu stehen im Artikel Jugendhilfe.
Das SGB VIII hat seit 1991 eine Vielzahl von Überarbeitungen erfahren. Wesentlich wurde es im Rahmen der Neugestaltung des Schwangeren- und Familienrechtes 1992 überarbeitet, mit dem der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz bundesrechtlich bestimmt wurde. Zuletzt wurde das SGB VIII durch das Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG) vom 27. Dezember 2004 (siehe: Kindertagesbetreuung) sowie durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz - KICK) vom 8. September 2005 novelliert.
[Bearbeiten] Formale Einordnung
Obwohl in der Praxis als auch in der Fachliteratur die Bezeichnungen KJHG und SGB VIII synonym gebraucht werden, sind die Begriffe doch nicht deckungsgleich. Das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) ist ein Artikelgesetz mit insgesamt 24 Artikeln. Der Kern des Gesetzes ist der Artikel 1; das Sozialgesetzbuch Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) mit über 100 Einzelparagraphen. Die übrigen Artikel beinhalten Änderungen anderer Gesetze, zum Beispiel des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) sowie die Übergangs- und Schlussvorschriften. Im Zuge der gesetzlichen Neuordnung der Kinder- und Jugendhilfe waren diese Änderungen anderer Gesetze notwendig geworden, da sie im Widerspruch zu den neu gefassten Regelungen standen.
[Bearbeiten] Literatur
- Horst Schaube und Karl G. Zenke: Wörterbuch der Pädagogik, München 2002, ISBN 3-423-32521-6
[Bearbeiten] Kommentare
- Winfried Möller/Christoph Nix u.a.: Sozialgesetzbuch VIII - Kinder- und Jugendhilfe, 2006/2007
- Reinhard Wiesner u.a.: Sozialgesetzbuch VIII (SGB) - Kinder- und Jugendhilfe, 3. vollständig überarbeitete Auflage (April 2006), München 2006, ISBN 3-406-51969-5
- Johannes Münder u.a.: Frankfurter Lehr- und Praxiskommentar zum KJHG/SGB VIII, 5. Auflage Münster 2006, Stand 1. April 2006, ISBN 3-7799-1882-X
[Bearbeiten] Siehe auch
Sorgerecht, Kindschaftsrecht, Familiengericht
[Bearbeiten] Weblinks
- Gesetzestext des SGB VIII bei juris.de
- Kinder- und Jugendhilfegesetz - KJHG
- Neben dem aktuellen Gesetzestext finden sich viele Hinweise auf Fachartikel zu den einzelnen Abschnitten im "SGB VIII Online-Handbuch" von Becker-Textor und Textor http://www.sgbviii.de/ (2005 eingestellt worden)
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