Landgrafschaft Nellenburg
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Nach dem Aussterben der Staufer mit dem Tode Konradin von Hohenstaufens 1268 wurden die Grafen von Nellenburg, die vermutlich seit dem 11. Jahrhundert im Bereich ihrer bereits 1056 erwähnten Hausburg (Nellenburg) bei Stockach eine Grafenherrschaft auf allodialer (pers. Grundeigentum) Grundlage aufgebaut hatten, von König Rudolf von Habsburg (1273 - 1291) mit dem Amt des Landgrafen belehnt. Hierbei ist die Frage umstritten, ob die alte Hegaugrafschaft bereits im Jahre 1275 mit der Erwähnung Mangolds von Nellenburg als Landgraf im Hegau in eine Landgrafschaft umgewandelt wurde, oder ob dieses erst 1401 erfolgte, als Graf Eberhard von Nellenburg von König Ruprecht mit der Landgrafschaft im Hegau und Madach belehnt wurde.
Diese "neurechtliche Landgrafschaft", die schließlich den Namen Landgrafschaft Nellenburg erhält, wurde ausgebildet aus der alten Amtsgrafschaft im Hegau mit hoher Gerichtsbarkeit und der Grafschaft Nellenburg und schloss das Gebiet des Madach als gesonderten Rechtsbezirk ausdrücklich mit ein. [1]
Zur Landgrafschaft Nellenburg gehörten die Städte Engen, Tengen, Radolfzell, Stockach, 6 Marktflecken, 83 Pfarrdörfer, 69 Dörfer ohne Pfarrer, 14 Weiler, 135 einzelne Häuser, 25 bestehende und 31 zerfallene Schlösser, 6 Mönchs- und 3 Nonnenklöster, 4 Poststationen sowie insgesamt 97 Mühlen.
Zu den gräflichen Hoheitsrechten gehörte die Hohe Gerichtsbarkeit, die seit dem 14. Jahrhundert in Stockach tagte. Im Stockacher Oberamt befanden sich auch die gesamten nellenburgischen Behörden Insgesamt waren dort 80 Personen beschäftigt.
Das ehemalige Rathaus Stockachs in der Hauptstraße war von ca. 1600 bis zum Ende des Alten Reiches (1805) das Landvogteigebäude der Landgrafschaft Nellenburg.
Zusätzlich zur Hohen Gerichtsbarkeit gab es die Niedergerichtsbarkeit, die sich aber vorwiegend in den Händen der zahlreichen Ritterschaft befand. Diese widersetzte sich energisch den Expansionsbestrebungen der Landgrafschaft. Die Folge war ein permanenter Streit mit dem Hause Österreich. So entstanden die Hegauer Verträge 1487 und 1583, in denen die Kompetenzen des Landgerichts und der Niedergerichtsherren festgelegt wurden.
Siehe auch: