Mutter-Tochter-Richtlinie
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Basisdaten | |
---|---|
Kurztitel: | Mutter-Tochter-Richtlinie |
Voller Titel: | Richtlinie des Rates über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten |
Typ: | EG-Richtlinie |
Rechtsgebiet: | Steuerrecht |
Gültigkeitsbereich: | Europäischen Gemeinschaft |
Fundstelle: | 90/435/EWG, ABl. 1990, L 225/6-9[1] |
Abkürzung: | MTR |
Verabschiedung: | 23. Juli 1990 |
Inkrafttreten: | 30. Juli 1990 |
Letzte Änderung: | 2003/123/EG vom 22. Dezember 2003 (ABl. 2004, L 7/41-44)[2] |
Die Mutter-Tochter-Richtlinie (Richtlinie des Rates über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten vom 23. Juli 1990, 90/435/EWG, ABl. 1990, L 225/6-9)[3] ist eine EG-Richtlinie. Sie trat zum 30. Juli 1990 in Kraft und regelt die Besteuerung von Dividendenzahlungen zwischen verbundenen Unternehmen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft.
Inhaltsverzeichnis |
[Bearbeiten] Voraussetzungen
Schuldner und Gläubiger der Zahlungen müssen in zwei unterschiedlichen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ansässige Kapitalgesellschaften sein. Eine Mindestbeteiligungsquote des empfangenden Unternehmens in Höhe von 20% am Kapital des Unternehmens (ab 2007: 15%; ab 2009: 10%), das die Zahlungen leistet, wird vorausgesetzt. Wird alternativ eine Berechnung nach Stimmrechten vorgenommen, so kommt eine Mindestbesitzzeit von zwei Jahren hinzu. Auch Beteiligungen über eine im Sitzstaat der Tochtergesellschaft ansässige Betriebsstätte werden begünstigt.
[Bearbeiten] Ziele und Rechtsfolgen
Grundsätzlich soll eine Mehrfachbesteuerung grenzüberschreitend gezahlter Dividenden vermieden werden.[4]
Die Tochtergesellschaft wird gemäß der Regelungen des Staates besteuert, in dem sie ansässig ist, diesem steht das volle Steueraufkommen zu. Er darf allerdings bei der Ausschüttung der Dividenden keine Kapitalertragsteuer erheben. Dem Ansässigkeitsstaat der Muttergesellschaft obliegt die Vermeidung der Doppelbesteuerung: Er kann für die Dividendenzahlungen entweder die Freistellungs- oder die Anrechnungsmethode anwenden.
[Bearbeiten] Umsetzung in deutsches Recht
Bei Investitionen nach Deutschland hinein (Inbound) wird gemäß § 43b EStG und § 50d (1, 1a, 2) EStG keine Quellensteuer erhoben. Bei gegenseitiger Anwendung wird die Mindestbeteiligungsquote auf 10% gesenkt. Nationale Missbrauchsregelungen sind in § 50d (3) niedergelegt, in diesen Fällen besteht kein Anspruch auf Anwendung der Richtlinie zugunsten der ausländischen Gesellschaft.
Bei Investitionen aus Deutschland hinaus (Outbound) wird gemäß § 8b (1) KStG eine Freistellung der Dividenden gewährt, dabei werden 5% der geleisteten Zahlungen im Rahmen der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (steuerliche Gewinnermittlung) als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben angesehen, Abschreibungen auf den Teilwert der Beteiligung dürfen gem. § 8b (3) KStG nicht eingerechnet werden.
[Bearbeiten] Einzelnachweise/Quellen
- ↑ 90/435/EWG
- ↑ 2003/123/EG
- ↑ Volltext (PDF) in der Fassung vom 1. Mai 2004
- ↑ Zum Inhalt: Skript, dort S. 76 ff., Universität Erlangen, Lehrstuhl Wolfram Scheffler
Mutter-Tochter-Richtlinie | Fusionsrichtlinie | Schiedsverfahrenkonvention