Wettschulden
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Als Wettschuld bezeichnet man allgemein die Einlösung des Wetteinsatzes bei einer Wette oder einem Wettspiel. Eine Wettschuld ist eine unvollkommene Verbindlichkeit.
Weil bei Wetten und Spielen der Eintritt des Erfolges vom Zufall (weitgehend) abhängig ist (sog. aleatorischer Bestandteil), genießen diese Verbindlichkeiten nur eine geringe Wirksamkeit. Gemäß § 762 BGB sieht der Gesetzgeber keine Verpflichtungsbegründung durch Spiel und Wette vor. Daher müssen Wettschulden nicht bezahlt werden, im Volksmund werden sie deswegen oft "Ehrenschulden" genannt. Wurden die Wettschulden jedoch bereits bezahlt, kann man sie nicht mehr zurückfordern. Insoweit ist die Erfüllungsleistung ein Rechtsgrund (daher auch der Begriff unvollkommene Verbindlichkeit). Eine Rückforderung ist jedoch dann nicht ausgeschlossen, wenn eine arglistige Täuschung vorliegt. Anders werden Wettschulden von staatlich lizenzierten Wettbetrieben (Buchmacher) behandelt. Diese Wettschulden können sehr wohl mit juristischen Mitteln eingefordert werden. Anders bei Spielen und Wetten, bei der eine staatliche Genehmigung vorliegt: Diese gelten als verbindlich, und so können z. B. Gewinne eingeklagt werden.
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