Zins- und Lizenzrichtlinie
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Basisdaten | |
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Kurztitel: | Zins- und Lizenzrichtlinie |
Voller Titel: | Richtlinie des Rates über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten |
Typ: | EG-Richtlinie |
Rechtsgebiet: | Steuerrecht |
Gültigkeitsbereich: | Europäischen Gemeinschaft und Schweiz |
Fundstelle: | 2003/49/EG, ABl. 2003, L 157/49-54[1] |
Abkürzung: | ZLR |
Verabschiedung: | 3. Juni 2003 |
Inkrafttreten: | 1. Januar 2004 |
Letzte Änderung: | 2004/66/EG vom 26. April 2004 (ABl. 2004, L 168/35)[2] |
Die Zins- und Lizenzrichtlinie (Richtlinie des Rates über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten vom 3. Juni 2003, 2003/49/EG, ABl. 2003, L 157/49-54)[3] ist eine EG-Richtlinie. Sie trat zum 1. Januar 2004 in Kraft und regelt die Besteuerung von Zins- und Lizenzzahlungen zwischen verbundenen Unternehmen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft (sowie der Schweiz).
Inhaltsverzeichnis |
[Bearbeiten] Voraussetzungen
Schuldner und Gläubiger der Zahlungen müssen in zwei unterschiedlichen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ansässige Kapitalgesellschaften sein. Eine Mindestbeteiligungsquote des empfangenden Unternehmens in Höhe von 25% am Kapital des Unternehmens, das die Zahlungen leistet, wird vorausgesetzt, ebenso eine Mindestbesitzzeit von zwei Jahren. Die Zahlungen dürfen nicht gewinnabhängig ausgestaltet werden. Auch Zahlungen von/an Schwestergesellschaften und von/an Betriebsstätten können begünstigt sein.
[Bearbeiten] Ziele und Rechtsfolgen
Grundsätzlich sollen diese Zahlungen in dem Staat besteuert werden, in dem der Empfänger der Zahlungen ansässig ist.[4]
Der Staat, in dem der Schuldner der Zahlungen ansässig ist, verzichtet damit auf die Erhebung von Kapitalertragsteuer. Zins- und Lizenzzahlungen bleiben dabei im Rahmen der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (steuerliche Gewinnermittlung) des Schuldners als Betriebsausgaben voll abzugsfähig.
Die Missbrauchsregelungen sind denen der älteren Mutter-Tochter-Richtlinie (seit 1990) vergleichbar.
[Bearbeiten] Umsetzung in deutsches Recht
Die Umsetzung in deutsches Recht erfolgte durch § 50g EStG, der gemäß dem Art. 1 Nr. 3 EG-Amtshilfe-Anpassungsgesetz vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I 3112) eingefügt wurde.
[Bearbeiten] Einzelnachweise/Quellen
- ↑ 2003/49/EG
- ↑ 2004/66/EG
- ↑ Volltext (PDF)
- ↑ Zum Inhalt: Skript, dort S. 90 ff., Universität Erlangen, Lehrstuhl Wolfram Scheffler