Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter
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Mit der VO (EG) Nr. 648/2005 vom 13.04.2005 wurde im Artikel 5a des Zollkodex (VO (EWG) Nr. 2913/92) zum 11.05.2005 der Status des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (en. Authorized Economic Operator - AEO) eingeführt.
Der Status des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten ermöglicht es Unternehmen innerhalb der gesamten Europäischen Union in einem einfachen Verfahren ohne erneute umfangreiche Überprüfung Bewilligungen für Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung und andere vereinfachte Verfahren zu erlangen. Insofern ist die Anwendung einheitlicher Standards bei der Vergabe des Status innerhalb der gesamten Europäischen Union von großer Bedeutung.
Die Bewilligung dieses Status ist an umfangreiche Voraussetzungen hinsichtlich der Zuverlässigkeit, der Zahlungsfähigkeit und der bisherigen Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften geknüpft. Zur Auswertung der Zuverlässigkeit wird insbesondere das IT-Verfahren DEBBI (Dezentrale Beteiligten-Bewertung) angewendet.
Die Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) wurde mit der VO (EG) Nr. 1875/2006 der Kommission vom 18.12.2006 umfassend geändert. Unter anderem wurde die nähere Ausgestaltung des Status des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten getroffen.
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[Bearbeiten] Zertifikate
Es werden in Art. 14a Abs. 1 ZK-DVO drei unterschiedliche Zertifikate für den Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten eingeführt. Diese sind:
- AEO-Zertifikat "Zollrechtliche Vereinfachungen" (AEO C)
- AEO-Zertifikat "Sicherheit" (AEO S)
- AEO-Zertifikat "Zollrechtliche Vereinfachungen/Sicherheit" (AEO F).
Hierbei bündelt das Zertifikat AEO F die Zertifikate AEO C und AEO S.
[Bearbeiten] Bewilligungsvoraussetzungen
Die Bewilligungsvoraussetzungen sind im Einzelnen:
- Art. 14g ZK-DVO: angemessene Einhaltung der Zollvorschriften in der Vergangenheit
- Art. 14h ZK-DVO: eine zufriedenstellende Buchführung hinsichtlich der Geschäfts- und Beförderungsunterlagen, welche eine geeignete Kontrolle ermöglicht
- Art. 14i ZK-DVO: der Nachweis der Zahlungsfähigkeit (Bonität)
- Art. 14j ZK-DVO: die Einhaltung geeigneter Sicherheitsstandards (nur für AEO S und AEO F).
Die Bewilligungsvoraussetzungen sind in den Leitlinien zum Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (Dokument TAXUD/2006/1450 vom 12. Juni 2006) näher erläutert. Dieses Dokument wird derzeit überarbeitet.
[Bearbeiten] Bewilligungsverfahren
Zuständig für die Erteilung der Zertifikate ist Sachgebiet B des örtlich zuständigen Hauptzollamtes (HZA). Die Bearbeitungsfrist dort beträgt ab dem 01.01.2010 90 Tage. Diese Frist kann um 30 Tage verlängert werden. Zwischen dem 01.01.2008 und dem 01.01.2010 beträgt die Frist übergangsweise 300 Tage. Die Bearbeitungsfrist des HZA beginnt erst mit Vorliegen sämtlicher für die Erteilung der Bewilligung notwendigen Unterlagen. Innerhalb von 30 Tagen hat das HZA die Anträge auf Vollständigkeit zu prüfen. Die Beteiligung der Behörden anderer Mitgliedstaaten ist in den Art. 14l und 14m ZK-DVO geregelt. Gemäß Art. 14l ZK-DVO müssen die anderen Mitgliedstaaten bei jedem Bewilligungsverfahren innerhalb von 5 Tagen über dieses benachrichtigt werden. Hierzu wird gemäß Art. 14x ZK-DVO ein einheitliches Informations- und Kommunikationssystem für alle Mitgliedstaaten erarbeitet. Dieses soll laut Planung ab Anfang 2008 als Beta zur Verfügung stehen. Eine voll funktionstüchtige Version ist für Ende 2008 geplant. Kann die Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen nicht in einem Mitgliedsstaat erfolgen, so werden gemäß Art. 14m ZK-DVO die Behörden der anderen beteiligten Mitgliedstaaten kansultiert. In der Bundesrepublik Deutschland ist die Oberfinanzdirektion Nürnberg für die Koordinierung mit den anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zuständig.
Anträge können ab dem 01.01.2008 rechtswirksam durch das zuständige HZA angenommen werden.
[Bearbeiten] Vorteile für den Inhaber
Der Status des Zugelassenen Wirtschaftsbeteilgiten beinhaltet für den Inhaber verschiedene Vorteile. Beantragt ein AEO-Zertifikatinhaber eine zollrechtliche Vereinfachung des Art. 14d Abs. 1 ZK-DVO (z.B. Anschreibeverfahren, zugelassener Versender/Empfänger, ermächtigter Ausführer), gelten die bereits zur Erteilung des Zertifikates geprüften Voraussetzungen als erfüllt.
Inhaber von S- und F-Zertifikaten müssen ab Einführung der elektronischen Vorausanmeldung zum 01.07.2009 nicht den vollen Datensatz übermitteln. Sie können einen reduzierten Datensatz nach Anhang 30A Abschnitt 2.5 zur ZK-DVO übermitteln.
Die Prüfungskadenz von Zertifikatinhabern soll unter der von Beteiligten ohne Zertifikate liegen. Hierbei ist aber die Risikoanalyse nach Art. 14b Abs. 4 ZK-DVO zu beachten. Der Zertifikatinhaber ist vor der Prüfung gemäß Art. 14 b Abs. 2 und 3 ZK-DVO von der beabsichtigten Prüfung zu unterrichten.
Es wird angestrebt die Höhe der zu hinterlegenden Sicherheiten für Zertifikatinhaber zu reduzieren. Die nähere Ausgestaltung ist noch nicht abgeschlossen.
Die Europäische Union strebt die Anerkennung des Status des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten in internationalen Abkommen mit Drittländern zur Absicherung der Lieferkette an.
[Bearbeiten] Dienstvorschrift
Die Dienstvorschrift mit behördeninternen Regelungen zum Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten wird voraussichtlich Ende 2007 erscheinen.