Zulässige Gesamtmasse
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Die zulässige Gesamtmasse (zGM) bezeichnet die Summe aus Leergewicht plus maximaler Zuladung eines Kraftfahrzeuges oder einer Fahrzeugkombination. Der Gesetzgeber hat die zGM hierbei in verschiedene Gewichtsklassen eingeteilt, die zum Teil auch maßgeblich für die jeweils erforderliche Fahrerlaubnis sind. Des Weiteren ist für LKW die zGM für die Berechnung der Autobahnmaut maßgeblich. In Deutschland sind beispielsweise LKW mit einer zGM < 12,0 t von der Autobahnmaut befreit.
Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern. |
zGM | < | 2,8 t | PKW |
zGM | < | 3,5 t | Schwere PKW und Transporter |
zGM | < | 7,5 t | Leichte LKW |
zGM | < | 18,0 t | Mittelschwere LKW |
zGM | > | 18,0 t | Schwere LKW |
In Deutschland wird die zulässige Gesamtmasse für Fahrzeuge im §34 der StVZO beschrieben. Die Angaben in Klammern beziehen sich auf Fahrzeuge mit Luftfederung.
Fahrzeuge mit zwei oder weniger Achsen: | |
Kraftfahrzeug und Anhänger je | 18 t |
Fahrzeuge mit 3 Achsen: | |
Kraftfahrzeug | 25 t (26 t) |
Anhänger | 24 t |
Omnibus als Gelenkfahrze | 28 t |
Kraftfahrzeug mit 2 Doppelachse: | 32 t |
Fahrzeugkombinationen (Fahrzeug und Anhänger): | |
mit 3 Achsen | 28 t |
mit 4 Achsen (2 + 2) | 36 t |
mit 4 Achsen (3 + 1) | 35 t (36 t) |
mehr als 4 Achsen | 40 t |
Sattelzugmaschine und Sattelzuganhänger: | |
mit 3 Achsen | 28 t |
mit 4 Achsen (3 + 1) | 35 t (36 t) |
mit 4 Achsen (2 + 2) | 36 t (38 t) |
mit 5/6 Achsen | 44 t |
Des Weiteren ist die zGM ausschlaggebend für Fahrerlaubnisklassen im Fahrerlaubnisrecht.
Die ehemalige Bezeichnung war bis Ende der 1990er Jahre „zulässiges Gesamtgewicht“ (zGG).