Amtsträger
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Amtsträger ist nach deutschem Recht derjenige, der durch ein bestimmtes Anstellungs-, Auftrags-, Anvertrauens- oder Dienstverhältnis zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechts steht und ein öffentliches Amt bekleidet. Der Begriff ist daher nicht deckungsgleich mit dem des Beamten.
Es kann sich dabei bei dem Amtsträger sowohl um einen Beamten, als auch um eine Person in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (z.B. Pfarrer) handeln oder die sonst zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben bestellt oder ernannt wurden. Bedeutung erlangt der Begriff des Amtsträgers nicht nur im Verwaltungsrecht und im Staatshaftungsrecht, sondern auch im Bereich des Strafrechts, wenn die Täterschaft von Amtsdelikten (vorwiegend 30. Abschnitt des StGB) festgestellt werden muss.
Der Begriff des Amtsträgers ist in § 11 Nr. 2 StGB legal definiert.
Amtsträger sind danach:
- Beamte
- Richter
- weitere Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehen (Notare, Minister und gleichgestellte Personen, parlamentarische Staatssekretäre, Parlamentspräsidenten)
- sonstige Personen, die dazu bestellt sind, Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen (z.B. Verwaltungsfachangestellte.)
Damit können auch Privatrechtssubjekte, soweit sie organisatorisch an eine Behörde oder Körperschaft des öffentlichen Rechts angebunden sind, Amtsträger sein (z.B. Mitarbeiter der öffentlichen Sparkassen und Dienstkräfte der Berufsgenossenschaften).
Amtsträger führen Amtsgeschäfte aus.
[Bearbeiten] Ausschlüsse
Zwar fallen wohl Notare als Beliehene unter die Amtsträgereigenschaft, auf Rechtsanwälte trifft die Amtsträgereigenschaft nicht zu, obwohl sie nach § 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung "freie Organe der Rechtspflege" sind. Soldaten sind zwar keine Amtsträger, agieren aber als staatliche Funktionsträger. Nach § 48 WStG sind sie dann Amtsträgern teilweise gleichgestellt.
[Bearbeiten] Personen, die öffentlich-rechtlich tätig werden
Andere Personen können dann nur Amtsträger sein, wenn sie in der Funktion hoheitlich handeln. Dazuzuzählen sind auch leitende Tätigkeiten in Institutionen und Betrieben der öffentlichen Daseinsvorsorge, auch wenn sie als privatrechtliche Organisation (GmbH in 100%iger Trägerschaft der Kommunalkörperschaft) vor. Chefärzte kommunaler Kliniken wie auch Geschäftsführer von Sparkassen können als Amtsträger angesehen werden.
Es ist dabei nicht erheblich, ob die Tätigkeit im Hauptamt oder ehrenamtlich geschieht. Auch Referendare, Personen in der Probezeit oder Auszubildende können unter Umständen Amtsträgerstatus inne haben.
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