Arbeitnehmeranteil
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Der Arbeitnehmeranteil an der Sozialversicherung ist der Teil des Sozialversicherungbeitrages, der vom Bruttoentgelt des Arbeitnehmers abgezogen wird und setzt sich aus den Beiträgen zu Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung zusammen. Der gesamte Beitrag zur Sozialversicherung wird zur Hälfte vom Arbeitgeber getragen (Arbeitgeberanteil) und zur anderen Hälfte vom Arbeitnehmer.
Allerdings muss der Arbeitnehmer mit seiner Produktivität beide Anteile erwirtschaften, um für das Unternehmen rentabel zu sein (siehe zu diesem Sachverhalt Arbeitgeberbeitrag). Daher wird teilweise ausgeführt, diese Aufteilung in Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil verschleiere die tatsächliche Belastung. Der Arbeitgeberanteil am Sozialversicherungsbeitrag sei lediglich dem Arbeitnehmer vom Staat vorenthaltener Lohn. Die Traglast für den gesamten Beitrag würde lediglich beim Arbeitnehmer liegen. Müsste der Arbeitgeber keine eigenen Beiträge abführen, so könnte er höhere Lohne und Gehälter zahlen.
Demgegenüber wird eingewandt, dass die wirtschaftliche Möglichkeit des Arbeitgebers höhere Entgelte zu bezahlen, nicht unbedingt in die Realität umgesetzt werden muss. Bei schwächeren Gewerkschaften könnten ohne gesetzliche Aufteilung des Sozialversicherungsbeitrages Kostensteigerungen in den Sozialsystemen nicht ohne Weiteres hälftig auf die Arbeitgeber übergewälzt werden. Andererseit könnten starke Gewerkschaften die Arbeitgeber auch zu weiteren finanziellen Zugeständnissen zwingen und so einen größeren finanziellen Anteil an der Produktivität der Arbeitskräfte für diese reklamieren. In dieser differenzierteren Sichtweise ist je nach Marktmacht und Verhandlungsstärke die Traglast der Sozialversicherungsbeiträge auf Arbeitgeber und -nehmer verteilt.