Berufsausbildungsbeihilfe
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Die Berufsausbildungsbeihilfe (kurz: BAB) gibt es für Auszubildende die in eine eigene Wohnung ziehen möchten oder müssen. Ausgegeben wird die BAB von der Bundesagentur für Arbeit. Sie wird unter folgenden Voraussetzungen gewährt:
- wenn der Antragsteller während der Ausbildung nicht bei seinen Eltern wohnen kann, weil der Hin- und Rückweg von der Wohnung der Eltern zur Arbeitsstätte mehr als 2 Stunden dauern würde (mit öffentl. Verkehrsmitteln), oder
- wenn der Antragsteller über 18 Jahre alt ist oder verheiratet ist (oder verheiratet war ) oder min. ein Kind hat und in eine eigene Wohnung zieht.
Außerdem muss immer vorliegen:
- Die Eltern dürfen nicht soviel Geld verdienen, dass sie den Auszubildenden selber unterstützen könnten. Richtiger: Das Einkommen der Eltern reicht nicht aus, um den Bedarf der/s Auszubildenden ganz zu bestreiten, d.h., die Berufsausbildungsbeihilfe übernimmt denjenigen Anteil am Bedarf des Jugendlichen, der durch die Eltern, das Einkommen und/oder Vermögen der/s Azubis nicht abgedeckt ist.
- Ist man verheiratet oder verpartnert, so fließt das Einkommen des Ehegatten oder des gleichgeschlechtlichen Lebenspartners in die Berechnung mit ein.
- Man selber nicht genug Geld aufbringen kann um seinen Lebensunterhalt zu gewährleisten.
Gezahlt wird für die Dauer der Ausbildung. Der Antrag kann bei der zuständigen Agentur für Arbeit gestellt werden. (Wenn man bereits eine Kundennummer besitzt, kann man den Antrag auch telefonisch fordern.) Gezahlt wird ab Beginn der Ausbildung bzw. ab dem Beginn des Monats in dem der Antrag gestellt wurde.
Ist eine auswärtige Unterbringung notwendig wird eine Familienheimfahrten im Monat finanziert. Die BahnCard wird ebenfalls erstattet, sobald die Kosten für Familienheimfahrten dadurch geringer ausfallen. Wird eine benutzte BahnCard nicht erstattet, so wird der Normalpreis und nicht der ermäßigte Fahrpreis erstattet.
Geregelt ist dies in den §§ 60 ff. Drittes Sozialgesetzbuch (SGB III)
[Bearbeiten] Berechung
Es wir ein Gesamtbedarf für den Lebensunterhalt errechnet.
Dieser setzt sich wie folgt zusammen:
- Grundbedarf
- + Miete
- + Arbeitskleidung (sofern diese nicht gestellt wird)
- + Fahrkosten für Fahrten zw. Wohnung und Arbeitsstätte (Monatskarte bzw. km-Pauschale für PKW)
- + Fahrkosten für eine Familienheimfahrt im Monat
- → Gesamtbedarf
Von diesem Gesamtbedarf werden das anzurechnende Einkommen des Azubi und der Eltern abgezogen.
- Ausbildungsvergütung
- − Freibetrag (bei Notwendigkeit der auswärtigen Unterbringung)
- → anzurechnendes Einkommen
- Einkommen der Eltern
- − Freibetag der Eltern
- − Freibetrag (bei Notwendigkeit der auswärtigen Unterbringung)
- → anzurechnendes Einkommen
[Bearbeiten] Beispiel
Azubi, 17 Jahre alt, ledig. Wohnte bisher bei Ihren Eltern in Rostock. Sie hat sich für eine Ausbildung als Floristin in Kiel entschieden. Dort hat sie ein Zimmer für 210 € angemietet. Ihre Ausbildgsvergütung beträgt 320 € monatlich. (die auswärtige Unterbringung ist notwendig!)
- Grundbedarf 310 €
- + Miete 133 €
- + Zuschlag, 65 €
- (wenn Miete 133 € übersteigt, höchstens 65€)
- + Arbeitskleidung 11 €
- + Fahrkosten Wohnung / Arbeitsstätte 41 €
- + Familienheimfahrt 14 €
→ Gesamtbedarf 573 €
- Ausbildungsvergütung 320 €
- - Freibetrag 52 €
→ anzurechnendes Einkommen 268 €
- Einkommen Eltern 1900 €
- - Freibetrag 1440 €
- - Freibetrag 510 €
→ anzurechnendes Einkommen 0 €(eigentlich -50 €)
- Gesamtbedarf 573 €
- - anzurechnendes Einkommen 268 €
→ BAB 305 €
Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit
Finanzielle Hilfe von der Agentur für Arbeit - Berufsausbildungsbeihilfe
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