Bundesrat (Deutsches Reich)
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Der Bundesrat im Deutschen Reich (1871-1918) war, wie bereits im Norddeutschen Bund, das verfassungsrechtlich – zumindest theoretisch – oberste Reichsorgan.
Der Bundesrat war kein Parlament, sondern der Souverän des Reichs. Mit 14 Stimmen seiner Mitglieder konnte er jede Änderung der Reichsverfassung ablehnen. Die Stimmen der Länder im Bundesrat verteilten sich nicht nach Anzahl der Einwohner, sondern - in Anlehnung an die Stimmverteilung im Bundestag des Deutschen Bundes - nach der Flächengröße der Gliedstaaten ("Bundesstaaten" im damaligen juristischen Sprachgebrauch).
Nach diesem Schlüssel erhielt:
Bundesstaat (Dt. Reich) | Bemerkungen | Anzahl der Stimmen |
---|---|---|
Preußen | (nach Übernahme der 1866 annektierten Staaten) | 17 |
Bayern | 6 | |
Sachsen | 4 | |
Württemberg | 4 | |
Baden | 3 | |
Hessen | 3 | |
Elsass-Lothringen | war, obwohl kein Bundesstaat, seit 1911 vertreten | 3 |
Mecklenburg-Schwerin | 2 | |
Braunschweig | 2 | |
17 weitere Kleinstaaten | mit jeweils 1 Stimme | 17 |
Gesamt | 58 (ab 1911: 61) |
Die Vertreter der Staaten stimmten nach Anweisung ihrer Regierungen. Den Vorsitz im Bundesrat hatte der Reichskanzler inne.
Alle im Deutschen Reich beschlossenen Gesetze bedurften der Zustimmung des Bundesrates. Darüber hinaus waren bestimmte Amtshandlungen des Kaisers zustimmungsbedürftig, wie beispielsweise die Auflösung des Reichstages und Kriegserklärungen.
Der Bundesrat entschied über die Reichsexekution; darüber hinaus standen ihm zahlreiche Verwaltungsfunktionen und die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Staaten sowie in bestimmten Fällen von Verfassungstreitigkeiten innerhalb eines Staates zu. Ein Verfassungsgericht war anders als in der Paulskirchenverfassung in der Reichsverfassung nicht vorgesehen.
In der politischen Wirklichkeit wurde der Bundesrat trotz seiner Kompetenzen durch die anderen Reichsorgane (Kaiser, Kanzler und Reichstag) in den Hintergrund gedrängt.
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