Deutsche Bahn-Gründungsgesetz
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Das Gesetz über die Gründung einer Deutsche Bahn Aktiengesellschaft (Deutsche Bahn-Gründungsgesetz - DBGrG) vom 27. Dezember 1993 ist unter Artikel 2 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes am 1. Januar 1994 in Kraft getreten.
Basisdaten | |
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Titel: | Gesetz über die Gründung einer Deutsche Bahn Aktiengesellschaft (Deutsche Bahn-Gründungsgesetz) |
Abkürzung: | DBGrG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Verwaltungsrecht |
FNA: | 931-4 |
Verkündigungstag: | 27. Dezember 1993 (BGBl I S. 2386) |
Inkraftgetreten am: | 1. Januar 1994 |
Es behandelt die Ausgliederung des unternehmerischen Bereichs des Bundeseisenbahnvermögens und die Umwandlung in eine Aktiengesellschaft.
Frühestens in drei Jahren, spätestens in fünf Jahren nach ihrer Eintragung im Handelsregister sind aus der Deutsche Bahn AG die Bereiche „Personennahverkehr“, „Personenfernverkehr“, „Güterverkehr“ und „Fahrweg“ in neu gegründete Aktiengesellschaften auszugliedern.
Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft ist
- das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen zur Beförderung von Gütern und Personen
- das Betreiben der Eisenbahninfrastruktur; dazu zählen insbesondere die Planung, der Bau, die Unterhaltung sowie die Führung der Betriebsleit- und Sicherheitssysteme
- Geschäftstätigkeiten in dem Eisenbahnverkehr verwandten Bereichen.
Im zweiten Abschnitt des Gesetzes wird die Überleitung des Personals behandelt.
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