Einstiegsgeld
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Das Einstiegsgeld (im Folgenden: ESG) ist eine staatliche Subvention zur Förderung der Existenzgründung bzw. zur Förderung der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit mit geringem Entgelt für Bezieher von ALG II. Andere Leistungen zur Erleichterung einer Existenzgründung sind der Gründungszuschuss, sowie der Existenzgründungszuschuss (Ich-AG) und das Überbrückungsgeld, letztere jedoch nur bei Antragstellung bis 31. Juli 2006.
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[Bearbeiten] Rechtliche Grundlagen
Die rechtlichen Grundlagen für das Einstiegsgeld finden sich in § 29 SGB II [1].
[Bearbeiten] Anspruchsberechtigte
Zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit kann erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die arbeitslos sind, bei Aufnahme einer gering bezahlten Erwerbstätigkeit (i.R. Bruttoverdienst unter 1.200 € monatlich) auf Antrag ein ESG gewährt werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das ESG wird als Zuschuss zum Arbeitslosengeld II gezahlt. Die Gewährung liegt im Ermessen des Trägers der Grundsicherung vor Ort (Agentur für Arbeit, Kommune, Arbeitsgemeinschaft von Arbeitsagentur und Kommune), d.h. der Langzeitarbeitslose hat keinen Anspruch auf eine Förderung. Das Einstiegsgeld ist lediglich eine KANN-Leistung, die von Fall zu Fall und von Region zu Region unterschiedlich gehandhabt wird. In Hamburg z.B. wird grundsätzlich nur ein Darlehen vergeben, mit einem Zinssatz von 8%.
[Bearbeiten] Dauer der Förderung
Das Einstiegsgeld wird, soweit für diesen Zeitraum eine Erwerbstätigkeit besteht, für höchstens 24 Monate gezahlt. In der Praxis ist der bewilligte Zeitraum meist deutlich kürzer.
[Bearbeiten] Höhe der Förderung
Bei der Bemessung der Höhe des ESG soll die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit sowie die Größe der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden, in der der erwerbsfähige Hilfebedürftige lebt. Außerdem ist ein Bezug zu der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen jeweils maßgebenden Regelleistung herzustellen. Die Bundesagentur empfiehlt den regionalen Jobcentern bzw. ARGEn
- in der Regel 50 % der Höhe der Regelleistung als ESG zu gewähren,
- zusätzlich für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft 10 % der Regelleistung zu gewähren,
- das ESG in der Regel für 12 Monate zu gewähren, darüber hinausgehende EG-Zuschüsse degressiv zu gestalten,
- sich zur Bewertung der Tragfähigkeit des Unternehmenskonzepts eine Umsatz-/Rentabilitätsvorschau vorlegen zu lassen.
Wird das Einstiegsgeld bewilligt, so wird es zusätzlich zum ALG II (derzeitige Regelleistung 345 €) gezahlt und nicht auf dieses angerechnet.
[Bearbeiten] Sozialversicherung
Bezieher von Arbeitslosengeld II sind gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V [2] in der gesetzlichen Krankenversicherung, gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a SGB XI in der sozialen Pflegeversicherung und gemäß § 3 Satz 1 Nr. 3a SGB VI [3] in der gesetzlichen Rentenversicherung, versichert.
[Bearbeiten] Steuerliche Behandlung
Das ESG gehört nicht zum steuerpflichtigen Einkommen und unterliegt auch nicht dem Progressionsvorbehalt.
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[Bearbeiten] Weblinks
- Online-Businessplaner des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit
- Einstiegsgeld und ergänzendes Alg II in der mediafon Selbstständigenberatung von ver.di