Exkulpation
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Die Exkulpation (von lat. Culpa: Schuld), (synonymhaft gebraucht: Entlastung, Schuldbefreiung) wird insbesondere im Schuldrecht gebraucht und meint vermutetes Verschulden zu widerlegen. Dies betrifft im deutschen Zivilrecht etwa die Vorschriften des § 280 Abs. 1 BGB und wird im Zusammenhang mit § 831 BGB für die Möglichkeit gebraucht, sich durch den Nachweis der ordnungsgemäßen Auswahl und Leitung des Verrichtungsgehilfen der Haftung für die von ihm verursachten Schäden zu entziehen.
Beispielsweise haften die Geschäftsherren grundsätzlich für die unerlaubten Handlungen ihrer Verrichtungsgehilfen. Die Haftpflicht entfällt aber, wenn bei der Auswahl der bestellten Person und bei der Leitung der Geschäftsangelegenheiten die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet wurde oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde, der Geschäftsherr sich also exkulpieren kann.
s.a. religiösen bzw. konfessionellen Hintergrund im kath. Gottesdienst (mea culpa)
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