Güterkraftverkehr
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Der gewerbliche Güterkraftverkehr unterliegt dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG). Er wird mit Fahrzeugen über 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht, sowohl national als auch international mit allen Arten von Gütern durchgeführt.
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[Bearbeiten] Definition des gewerblichen Güterkraftverkehrs (GKV)
Gewerblicher Güterkraftverkehr ist die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Gütern mit Fahrzeugen welche einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht (zGG) von mehr als 3,5 Tonnen haben.
Man unterteilt den GKV in vier Bereiche:
- Nationaler Verkehr oder auch Binnenverkehr (umgangsspachlich: Nahverkehr)
- Internationaler Verkehr oder auch Grenzüberschreitender Verkehr (umgangssprachlich: Fernverkehr)
- Werkverkehr
- Kabotageverkehr
[Bearbeiten] Nationaler Verkehr (Binnenverkehr)
Man spricht von nationalem Verkehr, wenn die Belade- und Entladestelle innerhalb der Grenzen Deutschlands liegen. Für diese Art von Güterverkehr wird eine Lizenz (Erlaubnis) benötigt.
[Bearbeiten] Internationaler Verkehr (Grenzüberschreitender Verkehr)
Beim internationalen Verkehr, befindet sich die Beladestelle innerhalb Deutschlands und die Entladestelle außerhalb der Grenzen Deutschlands. Für diese Art von Güterverkehr wird eine Lizenz (Erlaubnis) benötigt.
[Bearbeiten] Werkverkehr
Werkverkehr ist Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instandgesetzt worden sein.
- Die Beförderung muss mit der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder -zum eigenen Gebrauch- außerhalb des Unternehmens dienen.
- Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden. Im Krankheitsfall ist es dem Unternehmen gestattet, sich für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen anderer Personen zu bedienen.
- Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.
Der Werkverkehr benötigt keine Lizenz und ist somit Lizenzfrei. Das Unternehmen muss lediglich alle Fahrzeuge welche im Werkverkehr betrieben werden dem Bundesamt für Güterverkehr(BAG) melden. Sinnvoll ist es eine entsprechende Bescheinigung über den Werkverkehr in jedem Fahrzeug mitzuführen. Vorgeschrieben ist dies jedoch nicht.
[Bearbeiten] Kabotageverkehr
Für den Kabotageverkehr wird eine EU-Gemeinschaftslizenz benötigt. Im Kabotageverkehr befindet sich die Ladestelle außerhalb der Grenzen Deutschlands. Die Entladestelle muss sich im selben Land der Ladestellen befinden. Meist gehören diese Länder der EU an oder diese akzeptieren zumindest die Richtlinien der EU für den Güterverkehr.
[Bearbeiten] Erlaubnispflicht
Die Erlaubnispflicht wird im zweiten Abschnitt § 3 des GüKG geregelt. In diesem heißt es auszugsweise: Der gewerbliche Güterkraftverkehr ist erlaubnispflichtig, so weit sich nicht aus den unmittelbar geltenden europäischen Gemeinschaftsrecht etwas anderes ergibt.
[Bearbeiten] Dauer der Gültigkeit
Die EU-Lizenz bzw. Erlaubnis wird einen Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz im Inland hat, für die Dauer von fünf Jahren erteilt. Danach muss immer eine Verlängerung von jeweils weiteren 5 Jahren beantragt werden.
[Bearbeiten] Voraussetzungen für die Beantragung
Für die Genehmigung der Erlaubnis müssen bestimmte Voraussetzungen gegeben sein:
- Der Unternehmer und die zur Führung der Güterkraftverkehrgeschäfte bestellte Person (Geschäftsführer) muss zuverlässig sein.
- Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens muss Gewährleistet sein.
- Der Unternehmer oder die zur Führung der Güterkraftverkehrs Geschäfte bestellte Person muss fachlich geeignet sein.
[Bearbeiten] Verlängerung der Gültigkeit
Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen ist, wird zeitlich unbefristet erteilt, wenn der Unternehmer die Berufszugangsvoraussetzungen (Voraussetzungen für die Beantragung) nach wie vor erfüllt.
[Bearbeiten] Befristung
Die Erlaubnis kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen oder mit verkehrsmäßigen Beschränkungen erteilt werden.
[Bearbeiten] Siehe auch
- Berufskraftfahrer
- Fernfahrer
- Verkehrswesen
- Stückgut
- Güterverkehr
- Fernverkehr
- Nahverkehr
- Werkverkehr
- Personenverkehr
- Logistik
[Bearbeiten] Weblinks
[Bearbeiten] Literatur
- Die Harmonisierung der Belastung des Straßengüterverkehrs in der EG von Thomas Merzenich; ISBN 3826552725
- Der Güterverkehr nach neuem Recht. Sonderband Neues Transportrecht, Neue ASP, VBGLIAGL, AZB, Meye ABBH, ABB-EDV, AB-Kunst neues Güterhaftverfahrensgesetz unter anderem von Gerd Aberle; ISBN 3871542407