Gleichbehandlung
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§ 75 BetrVG behandelt die Grundsätze für die Behandlung der Betriebsangehörigen. Die Vorschrift erfasst alle im Betrieb beschäftigten Personen (auch Leih- u. Werk-Arbeitnehmer etc.) und besagt, dass alle im Betrieb beschäftigten Personen nach den Geboten von Recht und Billigkeit behandelt werden.
Gleichbehandlung bedeutet, dass Beschäftigte ohne Unterschied der Rasse oder Religion, politischen oder gewerkschaftlichen Einstellung noch wegen ihres Geschlechts oder sexuellen Vorlieben benachteiligt werden dürfen und zwar in Bezug auf alle sozialen, wirtschaftlichen oder persönlichen Interessen. Darauf haben Arbeitgeber und Betriebsrat zu achten. Außerdem haben Arbeitgeber und Betriebsrat die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern sowie deren Selbständigkeit und Eigeninitiative.
In Österreich gibt es ein Gleichbehandlungsgesetz, in Deutschland das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz
[Bearbeiten] Siehe auch
- Gleichstellung
- Antidiskriminierungsgesetz
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: siehe hier für Deutschland (geltend ab 15. August 2006)