Private Arbeitsvermittlung
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Als private Arbeitsvermittlung wird die gewerbsmäßige Besetzung offener Stellenangebote durch Privatunternehmen bezeichnet. Ziel ist es, Anbieter und Nachfrager zu einem Vertragsabschluss für ein Beschäftigungsverhältnis zu führen.
Inhaltsverzeichnis |
[Bearbeiten] Rechtslage nach dem 27. März 2002
Die gesamte private Arbeitsvermittlung ist nicht mehr erlaubnispflichtig. Bis auf einige wenige Bestimmungen zur Auslandsvermittlung, zur Form des Vermittlungsvertrages und dem Verbot der Berechnung von Ausbildungsvermittlungen gelten nun nur noch einige wenige Bestimmungen zur Unwirksamkeit bestimmter Vereinbarungen sowie die generell datenschutzgemäße Behandlung von Daten (§§ 292, 296 bis 298 SGB III).
Die Arbeitsagentur hat zwar weiterhin die Aufgabe, für die Einhaltung dieser Vorschriften zu sorgen (§ 402 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB III), die zentrale Pflicht zur Meldung statistischer Daten ist jedoch ersatzlos weggefallen. Eine besondere Eignung ist ebenfalls nicht mehr nachzuweisen, so dass nunmehr jeder gewerbsmäßige Vermittler von Arbeitsstellen einen Rechtsanspruch auf das Erfolgshonorar von der Bundesagentur für Arbeit aus dem sog. Vermittlungsgutschein beanspruchen kann.
[Bearbeiten] Vermittlungsgebühr
Besonders hervorzuheben ist, dass die Neuregelung (§ 296 SGB III) eine Honorarberechnung auch gegenüber den Arbeitsuchenden erlaubt. Diese Vergütung darf 2.000 Euro (einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer) nicht übersteigen (Quelle). Hierzu muss ein schriftlicher Vermittlungsvertrag geschlossen werden, aus dem insbesondere die Vermittlungsvergütung hervorgeht, die der Arbeitsuchende bei Erfolg an den Vermittler zahlen soll. In der Regel wird dieses Arbeitnehmer-Honorar sich an der Höhe des vorliegenden Vermittlungsgutscheines (VGS) bemessen. Dieses ist im §421g, SGB III geregelt. Aber auch Verträge, die eine andere als die erstattete Vergütung oder eine gänzlich privat finanzierte Vermittlung vorsehen, sind statthaft. Es handelt sich dabei immer um "Maklerverträge", die nur bei erfolgreicher Vermittlung vergütet werden.
[Bearbeiten] Arbeitsvermittler
Lebenspraktisch (nicht durch eine Berufsordnung oder gesetzl. Bestimmungen) hat sich der Begriff des Arbeitsvermittlers für solche Vermittler etabliert, die vor allem sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse aus der Arbeitslosigkeit heraus vermitteln. Der Arbeitsvermittler agiert meist auf Erfolgsbasis und erhält nur dann eine Provision, wenn er die Position erfolgreich besetzt.
[Bearbeiten] Ausbildung
Eine Berufsausbildung für die Tätigkeit des Arbeitsvermittlers existiert in Deutschland nicht; Mittlerweile gibt es die Möglichkeit in einem 3-monatigem Vollzeitkurs die Ausbildung zum Vermittlungscoach zu erringen. Innerhalb von Verbänden und Vereinen, wie dem IFER oder dem RDA, u.a. kann man seit einiger Zeit Zertifikate erwerben, denen eine theoretische Ausbildung mit Abschlussprüfung, ein Praktikum und z.T. "Projektarbeiten", zum Thema "private Arbeitsvermittlung", vorausgehen. Immer mehr Arbeitsagenturen und Jobcenter arbeiten mit diesen "zertifizierten privaten Arbeitsvermittlern" zum Zweck der Vermittlung von Arbeit zusammen. Private Arbeitsvermittler finanzieren sich zum grössten Teil über den "Vermittlungsgutschein" (VGS) wie o.a.