Schlüsselzahl |
Beim Führen eines Fahrzeuges muss folgendes getragen werden: |
01 |
Sehhilfe und/oder Augenschutz |
01.01 |
Brillen |
01.02 |
Kontaktlinsen |
01.03 |
Schutzbrille (nur in offenen Fahrzeugen) |
01.04 |
Opakgläser |
01.05 |
Augenschutz |
01.06 |
Brillen oder Kontaktlinsen |
02 |
Hörprothese / Kommunikationshilfe |
02.01 |
Hörprothese an einem Ohr |
02.01 |
Hörprothese an beiden Ohren |
03 |
Prothese / Orthese für die Gliedmaßen |
03.01 |
Prothese / Orthese der Arme |
03.01 |
Prothese / Orthese der Beine |
Schlüsselzahl |
Es darf nur ein Fahrzeug mit angepassten Bremsmechanismen gefahren werden: |
20 |
Angepasste Bremsmechanismen |
20.01 |
Angepasstes Bremspedal |
20.02 |
Verbreitertes Bremspedal |
20.03 |
Bremspedal geeignet für Gebrauch mit dem linken Fuß |
20.04 |
Bremspedal (Fußraste) |
20.05 |
Bremspedal (Kipppedal) |
20.06 |
Angepasstes Handbremse |
20.07 |
Betriebsbremse mit verstärkter Servobremse |
20.08 |
Verstärkte Hilfsbremse, in die Betriebsbremse integriert |
20.09 |
Angepasste Feststellbremse |
20.10 |
Feststellbremse mit elektrischer Bedienung |
20.11 |
(Angepasste) Feststellbremse mit Fußbedienung |
20.12 |
Trennwand vor abgeteiltem/heruntergeklappten Bremspedal |
Schlüsselzahl |
Es darf nur ein Fahrzeug mit entsprechend angepassten Brems- und Beschleunigungmechanismen gefahren werden: |
30 |
Angepasste kombinierte Brems- und Beschleunigungmechanismen |
30.01 |
Parallelpedale |
30.02 |
Pedale auf der gleichen oder fast gleichen Ebene |
30.03 |
Handgas und Handbremse mit Gleitschiene |
30.04 |
Handgas und Handbremse mit Gleitschiene mit Orthese |
30.05 |
Abgenommenes/heruntergeklapptes Gas- und Bremspedal |
30.06 |
Bodenerhöhung |
30.07 |
Trennwand seitlich des Bremspedals |
30.08 |
Trennwand seitlich des Bremspedals mit Prothese |
30.09 |
Trennwand vor Gas- und Bremspedal |
30.10 |
Mit Fersen-/Beinstütze |
30.11 |
Elektrisch betriebene Beschleunigung und Bremse |
Schlüsselzahl |
Es darf nur ein Fahrzeug mit entsprechend angepassten Bedienvorrichtungen gefahren werden: |
35 |
Angepasste Bedienvorrichtungen (Schalter für Licht, Scheibenwischer/-waschanlage, akustisches Signal, Fahrrichtungsanzeiger, usw.) |
35.01 |
Bedienung der Schaltvorrichtungen ohne die Lenkung und die Bedienung nachteilig zu beeinflussen |
35.02 |
Bedienung der Schaltvorrichtung ohne das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel, usw.) loszulassen |
35.03 |
Bedienung der Schaltvorrichtung mit der linken Hand, ohne das Lankrad (Drehknopf, Drehgabel, usw.) loszulassen |
35.04 |
Bedienung der Schaltvorrichtung mit der rechten Hand, ohne das Lankrad (Drehknopf, Drehgabel, usw.) loszulassen |
35.05 |
Bedienung der Schaltvorrichtung und Gas- und Bremsschaltung, ohne das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel, usw.) loszulassen |
Schlüsselzahl |
Es darf nur ein Kraftrad mit entsprechender Anpassung gefahren werden: |
44.01 |
Einzeln gesteuerte Bremsbetätigung vorn/hinten mit einem Hebel |
44.02 |
(angepasste) Handbremse (Vorder- und/oder Hinterrad) |
44.03 |
(angepasste) Fußbremse (Hinterrad) |
44.04 |
(angepasster) Beschleunigungsmechanismus |
44.05 |
(angepasste) Handschaltung und Handkupplung |
44.06 |
(angepasste) Rückspiegel |
44.07 |
(angepasste) Kontrolleinrichtungen und Bedienungselemente (Fahrtrichtungsanzeiger, Bremsleuchten) |
44.08 |
Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig ermöglichen |
Schlüsselzahl |
Es darf nur gefahren werden: |
45 |
Kraftrad nur mit Beiwagen |
50 |
in einem bestimmten Fahrzeug mit der Identifizierungsnummer/Fahrgestellnummer ... |
51 |
in einem bestimmten Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... |
55 |
Kombination von Anpassungen des Fahrzeugs |
70 |
Umtausch des Führerscheins Nr. ... ausgestellt durch ... (ECE-Symbol im Falle eines Drittlandes; zB 70.0123456789.NL) |
71 |
Duplikat des Führerscheins Nr. ... (ECE-Symbol im Falle eines Drittlandes; zB 71.987654321HR) |
72 |
Fahrzeuge der Klasse A mit höchstens 125 cm³ und höchstens 11 kW (Klasse A1) |
73 |
dreirädigen und vierrädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse B (B1) |
74 |
Fahrzeugen der Klasse C mit höchstens 7,5 t (Klasse C1) |
75 |
Fahrzeugen der Klasse B mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (Klasse D1) |
76 |
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Unterklasse C1 (mit höchstens 7,5 t) und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens mehr als 750 kg bestehen, sofern die Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 t und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen (Klasse C1+E) |
77 |
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Unterklasse D1 (mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz) und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern
a) die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 t und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen und
b) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (Klasse D1+E).
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78 |
Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe (Richtlinie 91/439/EWG, Anhang II 8.1.1 Absatz 2) |
79 |
Nur Fahrzeuge, die im Rahmen der Anwendung des Artikels 10 Abs.1 der Richtlinie 91/439/EWG den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen, z. B. |
79
(C1E > 12000 kg, L <= 3)
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Beschränkung der Klasse CE aufgrund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12000 kg betragen kann und von dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil), maximal jedoch 11t (aufgrund der Tandemkonfiguration nach § 34 Abs. 4 Ziff. 3a StVZO bzw. der maximalen Anhängelast (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 StVZO) als 1,5-faches der Zugmaschinenmasse). Mit einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO sind 11,5 t möglich.
Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.
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79
(S1 <= 25 / 7500 kg)
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Begrenzung der Klasse D und DE auf Kraftomnibusse mit bis zu 24 Fahrgastplätzen oder höchstens 7500 kg zulässige Gesamtmasse, auch mit Anhänger.
Die Angabe S1 steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz.
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79
(L <= 3)
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beschränkt die Klasse CE auf Kombinationen mit bis zu 3 Achsen. |
Schlüsselzahl |
Folgende Schlüsselzahlen gibt es nur in Deutschland : |
104 |
Es muss ein gültiges ärztliches Attest mitgeführt werden. |
171 |
(bei Klasse C1): gültig auch für Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t, jedoch ohne Fahrgäste |
172 |
(bei Klasse C): gültig auch für Klasse D, jedoch ohne Fahrgäste |
173 |
(bei Klasse C1E): gültig auch zum Mitführen von zulassungsfreien Anhängern bei einer Gesamt-Zugmasse von über 12 t (diese Schlüsselzahl wurde nur bis zum Jahre 2002 vergeben und danach aufgrund europäischer Harmonisierungen in die Schlüsselzahl 79 integriert.) |
174 |
(bei Klasse L): gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (Achsen mit einem Abstand von weniger als 1 m voneinander gelten als eine Achse), sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit höchstens 25 km/h geführt werden. Ist die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit größer als 25 km/h, müssen die Anhänger für die Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h in der nach § 58 StVZO vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sein. |
175 |
(bei Klasse L): gültig auch zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit bis zu 50 cm³, ausgenommen Fahrzeuge der Klassen A, A1, M |
176 |
Die Fahrerlaubnis ist bis zur Erreichung des 18. Lebensjahres auf Fahrten im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses beschränkt |
177 |
(bei Klasse L): gültig auch im Umfang der mitzuführenden Ausnahmegenehmigung. |
178 |
Kl. D, beschränkt auf Linienverkehr |
179 |
Kl. D1, beschränkt auf die Beförderung von überwiegend Familienangehörigen. |
180 |
Bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses in einem bestimmten Ausbildungsberuf (entfällt nach Abschluss der Ausbildung) |
181 |
Klasse T, nur gültig für Kraftfahrzeuge der Klasse S |
Schlüsselzahl |
Folgende Schlüsselzahlen gibt es nur in Österreich : |
101.01 |
Brille |
101.02 |
Kontaktlinsen |
101.03 |
Brille oder Kontaktlinsen |
101.04 |
Augenschutz |
104 |
Lenkerberechtigung ist auf Grund ärztlicher Kontrolluntersuchung gemäß § 2 Abs 3 letzter Satz der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) zu verlängern |
105 |
Lenkerberechtigung der Klasser C berechtigt zum Lenken von Fahrzeugen der Klasse D (sofern keine Fahrgäste befördert werden) innerhalb Österreichs |
110 |
Verlängerung der Probezeit |
110.01 |
Erste Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ) |
110.02 |
Zweite Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ) |
110.03 |
Dritte Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ) |
111 |
Berechtigung zum Lenken von Krafträdern gemäß § 2 Abs 1 Z 2 lit C Führerscheingesetz |