Sozialbutter
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Sozialbutter ist der Begriff für preisgestützte (dadurch verbilligte) Butter gemäß der EG-Verordnung 1898/2005 (früher EWG-Verordnung 2191/81 Kapitel IV) und der deutschen „Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung“ (MilchFettVerbrV) für soziale Einrichtungen (z. B. Krankenhäuser, Reha-Zentren, Alten- und Pflegeheime und Ähnliche), soweit diese Gemeinschaftsverpflegung ausgeben. Die Beihilfe beträgt derzeit 60 Euro pro 100 kg Butter (Stand 16. November 2006).
Um die (ungesalzene) Sozialbutter beziehen zu können, ist ein Berechtigungsschein der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) notwendig, der dem Träger der Einrichtung, oder der für diesen tätigen Zentralküche bzw. Cateringfirma gegen Vorlage eines Nachweises der Gemeinnützigkeit (§ 9 Nr. 1 MFVV) oder Nachweis eines „alternativen Tatbestandes“ (§ 9 Nr. 2-4 MFVV) ausgestellt wird. Anträge werden ab einer Bezugsmenge von 500 kg akzeptiert. Der Bezug ist nur über gesondert zur Abgabe zugelassene Lieferanten von Markenbutter (z. B. Molkereien, Frischdienste, Großhändler) möglich.
Die Höchstbezugsmenge ist auf zwei kg Sozialbutter pro Person und Monat beschränkt. Die Verpackung der Butter muss extra gekennzeichnet sein und die Butter getrennt gelagert werden. Über die Verwendung ist genau Buch zu führen, die Verwendung außerhalb des sozialen Zweckes (z. B. in einem Krankenhauscafé) oder der Weiterverkauf ist verboten.
Da der Verwaltungsaufwand im Vergleich zur erzielten Vergünstigung relativ hoch ist, verzichten manche berechtigte Einrichtungen auf den Bezug.
Mit ein Grund für die Vergünstigung ist auch der Versuch, den „Butterberg“ in der EU abzubauen.