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Unentgeltliche Beförderung - Wikipedia

Unentgeltliche Beförderung

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Die unentgeltliche Beförderung (so genannte „Freifahrt“) in öffentlichen Verkehrsmitteln können schwerbehinderte Menschen, denen vom Versorgungsamt zum Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen

  • G (gehbehindert),
  • GL (gehörlos) oder
  • H (hilflos)

zuerkannt wurde, in Anspruch nehmen.

Die Merkzeichen „aG“ und „BL“ berechtigen nicht direkt zur unentgeltlichen Beförderung, da bei „aG“ aber immer auch „G“ und bei „BL“ immer auch „H“ eingeschlossen ist, besteht hierdurch bereits ein Anspruch auf unentgeltliche Beförderung.

Die unentgeltliche Beförderung dient der Eingliederung Behinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft. Rechtsgrundlage ist das Neunte Buch Sozialgesetzbuch.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Weitere Berechtigte

Nach dem Besitzstand im „Gesetz über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr“ betrifft dies auch versorgungs- und entschädigungsberechtigte (Merkzeichen: „Kriegsbeschädigt“, VB oder EB) ab einem Grad der Behinderung (GdB) von heute noch mindestens 70, wenn der behinderte Mensch schon vor dem 1. Oktober 1979 aufgrund des „Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung von Kriegs- und Wehrdienstbeschädigten sowie von anderen Behinderten im Nahverkehr“ freifahrtberechtigt war oder gewesen wäre, wenn er nicht zu dieser Zeit seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der ehemaligen DDR gehabt hätte. Schwerbehinderten Auslandsdeutschen, die zu Besuchszwecken in das Bundesgebiet einreisen, kann nach Glaubhaftmachung der Voraussetzungen der „Ausweis zur unentgeltlichen Beförderung“ für die Dauer ihres Aufenthaltes einschließlich Beiblatt, jedoch ohne Streckenverzeichnis kostenfrei ausgehändigt werden.

Schwerbehindertenausweise die vor dem Inkraftreten des SGB IX am 1. Juli 2001 ohne freifahrtberechtigtem Merkzeichen, jedoch wegen Gehörlosigkeit ausgestellt wurden, sind allein mit ihrem orangefarbenen Aufdruck und ohne Merkzeichen auch weiterhin bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit zur unentgeltlichen Beförderung zugelassen.

Behinderte Menschen mit einem GdB von 30 oder 40, die von der Agentur für Arbeit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt wurden, haben auch bei „dauernden Einbußen der körperlichen Beweglichkeit“ keinen Anspruch auf unentgeltliche Beförderung, da hier die erforderlichen Merkzeichen nicht zuerkannt werden können.

Der Schwerbehindertenausweis, der zur unentgeltlichen Beförderung berechtigt, ist neben der Grundfarbe grün mit einem halbseitigen orangefarbenen Flächenaufdruck gekenzeichnet.

[Bearbeiten] Beiblatt

Um die unentgeltliche Beförderung nutzen zu können, bedarf es jedoch - ab dem sechsten Lebensjahr - eines Beiblattes, welches gegen eine Kostenbeteiligung von derzeit 30 Euro für ein halbes, oder 60 Euro für ein ganzes Jahr beim Versorgungsamt erhältlich ist. Das Jahresbeiblatt kann auch in zwei Raten abbezahlt werden. Schwerbehinderte Menschen, die laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II, VIII oder XII, oder Leistungen nach dem Bundesversorgungs- oder Bundesentschädigungsgesetz erhalten, blind (BL) oder hilflos (H) sind, bekommen das Jahresbeiblatt kostenlos.

Wer das Beiblatt mit Kostenbeteiligung vor Ablauf der Gültigkeit zurückgeben oder stattdessen (bei Merkzeichen „G“ oder „GL“) die Kraftfahrzeugsteuerermäßigung in Anspruch nehmen möchte, bekommt für jeden noch verbleibenden Gültigkeitsmonat derzeit fünf Euro erstattet, sofern drei Monate Gültigkeit nicht unterschritten werden. Spätestens sechs Wochen vor Ablauf des Beiblattes fragt das Versorgungsamt nach, ob die unentgeltliche Beförderung auch weiterhin genutzt werden möchte.

Die unentgeltliche Beförderung kann - wenn lediglich das Merkzeichen „G“ oder „GL“ vorhanden ist - nur genutzt werden, wenn nicht bereits die Kraftfahrzeugsteuerermäßigung in Anspruch genommen wurde.

[Bearbeiten] Streckenverzeichnis und Verkehrsverbund

Zu dem Schwerbehindertenausweis mit Freifahrtberechtigung, bekommt der behinderte Mensch noch ein Streckenverzeichnis, in dem alle DB-Strecken im Umkreis vom 50 km um den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Ausweisinhabers aufgelistet sind, die dieser mit den Zügen des Nahverkehrs (derzeit RB, RE, IRE und D-Zug) unentgeltlich befahren kann. S- und Nahverkehrs NE-Bahnen können unabhängig vom 50 km Umkreis immer genutzt werden, es sei denn die NE-Bahnen fahren im Auftrag der DB oder die Mehrzahl ihrer Fahrgäste fahren weiter als 50 km, was nur durch Fahrgastzählung durch die Unternehmen nachgewiesen werden kann. Dabei besteht dann auch mit Streckenverzeichnis keine unentgeltliche Beförderung mehr, zumindest nicht aus gesetzlicher Sicht. Auch Tochterunternehmen der DB (z.B. die UBB) sind außerhalb von Verbünden nur mit einem entsprechendem Streckenverzeichnis nutzbar. Dort wo ein Verkehrsverbund (in dem der Schienenverkehr mit einbezogen ist) existiert, hat das Streckenverzeichnis jedoch keine Bedeutung, da in diesen die unentgeltliche Beförderung generell gilt. Das bedeutet beispielsweise, dass ein schwerbehinderter Mensch mit Wohnsitz in München (wo der MVV gilt) auch die DB-Züge in Köln (wo der VRS gilt) unentgeltlich nutzen kann. Fahrten von einem in einen anderen angrenzenden Verkehrsverbund sind nur dann kostenfrei, wenn dort ein so genannter „Übergangstarif“ besteht. Ansonsten ist der reguläre Fahrpreis zu entrichten, es sei denn, der schwerbehinderte Mensch kann für die Strecke ein Streckenverzeichnis vorlegen.

Eisenbahngesellschaften die außerhalb von Verbünden ohne Streckenverz. nicht genutzt werden können:
Usedomer Bäderbahn, und
die EVB auf der Strecke Bremerhaven-Lehe - Cuxhaven

In Nordrhein-Westfalen gelten im Zusammenhang mit der Freifahrt nur die lokalen Verkehrsverbünde und nicht der NRW-Tarif. Somit können die so genannten „Transitstrecken“, die in Gebiete ohne Verkehrsverbund führen, nicht unentgeltlich (zumindest nicht ohne Streckenverzeichnis) befahren werden. Ragt ein Verkehrsverbund in das Gebiet eines ausländischen Staates (beispielsweise ZVM in die Niederlande), so besteht auch dort die unentgeltliche Beförderung. D-Züge können meist nur innerhalb des Streckenverzeichnisses, jedoch ohne Zuschlag genutzt werden.

Von der Regel, dass Fernferkehrszüge nicht unentgeltlich genutzt werden können, wird im Einzelfall auch abgewichen. Dies trifft in der Regel auf mehr als 30-minütig verspätete Nahverkehrszüge zu, wenn zu dieser Zeit ein Fernverkehrszug für die selbe Strecke oder zumindest für einen Abschnitt der Strecke Einfahrt hält und kein anderer Regionalzug zur Verfügung steht. Dies gilt jedoch nur bei ausdrücklicher Erlaubnis über die Lautsprecher am Bahnhof oder der Zugbegleiter. Innerhalb von Berlin können auch diverse IC-Züge dauerhaft genutzt werden:

[Bearbeiten] Weitere Verkehrsmittel

Des Weiteren können noch bundesweit, unabhängig vom 50-km-Umkreis

  • Busse im Liniennahverkehr (Wenn die Mehrzahl der Fahrgäste weniger als 50 km fahren),
  • Tariflich integrierte Schulbusse,
  • Straßenbahnen und Oberleitungsbusse,
  • Stadt-, Untergrund-, Hoch- und Schwebebahnen, und
  • Übersetzfähren

unentgeltlich genutzt werden.

[Bearbeiten] Begleitung

Ist die „Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson“ mit dem Merkzeichen „B“ ebenfalls nachgewiesen, so fährt auch eine Begleitperson oder ein Hund im Nah- wie im innerdeutschen DB-Fernferkehr kostenfrei mit. Dies gilt nicht in Zügen der europäischen Fernbahnen, allerdings gewähren diese meist gewisse Vergünstigungen für den Begleiter oder den behinderten Menschen selbst.

Das Merkzeichen „B“ bedeutet jedoch nicht, dass der Behinderte nicht auch allein, also ohne Begleitung reisen darf. Ist innerhalb eines Verkehrsverbundes die Mitnahme eines Hundes kostenfrei möglich, so kann zusätzlich auch eine Begleitperson befördert werden. Hunde die nicht größer als eine Katze sind, fahren immer kostenlos. Begleithunde von schwerbehinderten Menschen sind von der Maulkorbpflicht in Zügen befreit und dürfen im Fernverkehr auch im Gastro- und Ruhebereich mitgeführt werden.

Blinde (Merkzeichen „BL“) können sowohl eine Begleitperson als auch einen Führhund (und ein zusätzlicher Hund wenn ohne Begleitperson gefahren wird) mit auf Reisen nehmen, sie müssen in Zügen auch keinen „Bordpreis“ für nachgelöste Fahrscheine entrichten, wenn sie ohne Begleitperson reisen. Auch im europäischen Eisenbahnverkehr fahren Begleitungen von Blinden, aber auch von Rollstuhlfahrern nach dem Internationalen TCV-Tarif kostenfrei. Außerhalb der BRD fahren Begleitpersonen von Blinden nach diesem Tarif nur dann kostenfrei mit, wenn nicht bereits ein Führhund den blinden Menschen begleitet.

Die Begleitung fährt immer in der Klasse kostenfrei, in der der Schwerbehinderte selbst eine Fahrberechtigung besitzt. Schwerbehinderte Kinder, denen die Berechtigung zur Begleitung bescheinigt wurde (Merkzeichen „B“) und die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können mit ihrer Begleitperson ausnahmslos den gesamten ÖPNV, Nah- und Fernverkehr der DB, sowie alle privat betriebenen Eisenbahnen in der zweiten Klasse ohne Beiblatt oder Streckenverzeichnis innerhalb der BRD kostenfrei nutzen. Einzig im ICE-Sprinter ist für den Begleiter ein Aufpreis zu zahlen. Bei der DB kann in diesem Fall auf Grund einer "internen Anweisung" auch die erste Klasse genutzt werden.

[Bearbeiten] Weitere Erleichterungen und Vergünstigungen

Schwer Kriegsbeschädigten oder Entschädigungsberechtigten kann ab einem GdB von 70 bei besonders gravierenden Behinderungen das Merkzeichen „1. KL.“ zuerkannt werden. Dieses berechtigt zur Nutzung der ersten Klasse innerhalb des persönlichen Streckenverzeichnisses (in Verkehrsverbünden nicht grundsätzlich) oder mit Fahrscheinen der zweiten Klasse in Zügen der Deutschen Bahn. Ohne dieses Merkzeichen kann die unentgeltliche Beförderung stets nur in der zweiten Klasse erfolgen (außer bei Kindern unter sechs Jahren). Daneben steht es dem Freifahrtberechtigten frei, eine Aufpreiskarte für die erste Klasse zu lösen. Dies ist jedoch nicht überall möglich.

Manche Fluggesellschaften, wie beispielsweise die Lufthansa, bieten für Kriegsbeschädigte und NS-Verfolgte Vergünstigungen an. In vielen Fällen fliegt eine Begleitperson auf Grund des Merkzeichens "B" im innerdeutschen Flugverkehr sogar kostenfrei.

Ab einem GdB von 70 können schwerbehinderte Menschen die „BahnCard 50“ zum halben Preis erwerben, was sich jedoch nur lohnt, wenn öfter der Fernverkehr genutzt wird oder die unentgeltliche Beförderung nicht zuerkannt wurde. Die „Mitfahrerregelung“ der DB findet auf den Schwerbehindertenausweis keine Anwendung. Auch die kostenfreie Mitnahme von Kindern im Alter zwischen 6 und 15 Jahren bei der DB ist nicht möglich, da diese auf einem Fahrschein vermerkt sein müssen. Ein Kind fährt jedoch ab dem sechsten Lebensjahr oder ab Beginn des Schulbesuches als Begleitperson eines schwerbehinderten Menschen kostenfrei.

Die Merkzeichen „B“ (Begleitung) oder „BL“ (blind) berechtigen zudem einen oder zwei Sitzplätze im DB-Fernverkehr kostenfrei zu reservieren. Unabhängig davon besteht für Behinderte im Nah- wie im Fernferkehr ein Anspruch auf die Sitzplätze mit „stilisiertem Kreuz“ oder auf die Plätze mit der Bezeichnung „Schwerbehinderte“.

Orthopädische Hilfsmittel - wie zum Beispiel ein Rollstuhl oder andere Gegenstände, die der Mobilität Behinderter dienen - werden ebenfalls, soweit die Beschaffenheit des Fahrzeuges dies zulässt, kostenfrei befördert. Hierzu zählen beispielsweise Behindertendreiräder, nicht jedoch gewöhnliche Fahrräder oder Tandems. Für Tandems wird jedoch nur ein Fahrschein benötigt.

An vielen Bahnhöfen sind die Toiletten bereits mit einem CBF-Schloss ausgerüstet. Schwerbehinderte Menschen mit einem dafür passenden Schlüssel können die dortigen Anlagen kostenfrei nutzen.

Für behinderte Fahrgäste, die in ihrer Mobilität so schwer beeinträchtigt sind, dass sie bei ihrer Reise der Hilfe bedürfen, bietet die Deutsche Bahn einen so genannten „Mobilitätsservice“ an. Dieser ist unter der Telefonnummer 0180/5512512 zu erreichen und ist der richtige Ansprechpartner für Behinderte rund um Reisen mit der Deutschen Bahn. Sicherlich ist im Bedarfsfall aber auch eine der vielen „Bahnhofsmissionen“ gern behilflich.

[Bearbeiten] Geschichte der Freifahrt

Bereits 1943 wurde die „Verordnung über Vergünstigungen für Kriegsbeschädigte im öffentlichen Personenverkehr“ bekannt gegeben, welche 1965 durch das „Gesetz über die unentgeltliche Beförderung von Kriegs- und Wehrdienstbeschädigten so wie anderen Behinderten im Nahverkehr“ ersetzt wurde. Beide sahen bereits Freifahrten im gesamten Reichs/Bundesgebiet vor, ermöglichten jedoch keine Zugfahrten.

Frei genutzt werden konnten:

  • Straßenbahnen,
  • S-Bahnen,
  • Übersetzfähren,
  • (O)Busse im Orts- oder Ortsähnlichem Verkehr, sowie
  • Busse der Bundespost und Bundesbahn.

Die so genannten Überlandbusse gehörten - wenn sie nicht von der Bundespost oder Bundesbahn betrieben wurden - nicht zu dem damaligen Nahverkehrsbegriff. Dies benachteiligte dementsprechend diejenigen, die auf dem Land lebten. Zudem waren Behinderte auch schon damals berechtigt, eine benötigte Begleitperson mit zu führen. Dies galt in Zügen zunächst jedoch nur für Kriegsbeschädigte. Auch Blinde und Gehbehinderte ohne Kriegsbeschädigung, die so genannten „zivilen Behinderten“, konnten die Freifahrt ab 1966 in Anspruch nehmen, jedoch nur, wenn ihr Einkommen unterhalb des Sozialhilferegelsatzes lag.

Aus der alten Freifahrtregelung für Kriegsbeschädigte und anderen Gruppen wurde am 1. Oktober 1979 die heutige Freifahrt (Gesetz über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im Nahverkehr). Für die Inanspruchnahme dieses „Nachteilsausgleichs“ bedurfte es zunächst bis zum 1. April 1984 einer mindestens 80 % MdE, oder mindestens einer MdE von 50 % und einer „erheblichen Beeinträchtigung der Bewegunsfähigkeit im Straßenverkehr“, die im Ausweis mit einem „G“ vermerkt wird. Besteht die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson, wird dies mit einem „B“ vermerkt. Auch Hilflosigkeit („H“) berechtigt zur unentgeltlichen Beförderung. Das Merkzeichen „GL“ gab es zu dieser Zeit noch nicht, diese Personen bekamen aber auch einen Freifahrtausweis, jedoch mit durchgestrichenem „G“ (es sei denn sie waren gleichzeitig Gehbehindert).

In Folge von Sparmaßnahmen wurde dann am 1. April 1984 die Eigenbeteiligung von jährlich 120 DM eingeführt, die sich bis heute mit 60 Euro nicht einmal erhöht hat. Blinde, Hilflose und Fürsorgeempfänger sind jedoch hiervon befreit. Gehörlose wurden aus dem Kreis der Freifahrtberechtigten gestrichen. Das ebenfalls 1979 eingeführte „Bundesbahn-Streckenverzeichnis“ und somit die Freifahrt in den Zügen der DB außerhalb von Verkehrsverbünden wurde wieder aufgehoben. Auch die gesetzliche Unterstellung, schwerbehinderte ab einer MdE von 80 % würden in den meisten Fällen unter einer Gehbehinderung leiden, wurde verworfen. Am 1. Oktober des nächsten Jahres wurde der Ausschluss Gehörloser und die Abschaffung des Streckenverzeichnisses jedoch wieder rückgängig gemacht. Auch ist es seit dem möglich, eine Halbjahreswertmarke zu erstehen.

Das Streckenverzeichnis hat seine Wurzeln übrigens im „Güterkraftverkehrsgesetz“. Dort wurde der Bereich um 50 km einer Ortsmitte als Nahbereich bezeichnet. Daher existierten für alle Städte und Gemeinden in Deutschland so genannte Güternahverkehrskarten. Dies sind die Vorlagen, mit der die ehemalige Bundesbahn die Streckenverzeichnisse erstellt und an die Versorgungsämter weitergeleitet hat. Zuletzt wurden diese von der DB auf Grund der Neuordnung der Kursbuchstrecken mit moderner Computertechnik erstellt. Ursprünglich ist nicht geplant gewesen, auch Züge außerhalb von Verkehrsverbünden in die Freifahrt mit aufzunehmen, da man sich mit unüberwindbaren Hürden bezüglich der Abgrenzung konfrontiert sah, die schließlich mit der Lösung des Streckenverzeichnisses doch noch überwindet werden konnten. Die Einbeziehung von Zügen außerhalb von Verkehrsverbünden sah man als notwendig an, da ansonsten Behinderte, die in Gegenden leben, in denen nur Schienenverkehr durchgeführt wird, benachteiligt wären. Die NE-Bahnen wurden im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens ebenfalls mit einbezogen, da man befürchten musste, dass die Behinderten einen Unterschied zwischen einer S-Bahn und einer NE-Bahn (die zu dieser Zeit S-Bahnen stark ähnelten) nicht erkennen könnten. Heutzutage sind NE-Bahnen nicht anders als die Züge der DB zu beurteilen, was ihre Sonderstellung im Freifahrtrecht (Bundesweit, unabhängig vom Streckenverzeichnis) nicht mehr rechtfertigt. Geplant war auch die Einbeziehung des innerdeutschen Luftverkehrs von und nach Berlin (zu DDR Zeiten). Man sah sich jedoch aus Kostengründen nicht dazu in der Lage, dies zu realisieren.

Am 19. Juni 2001 wurde das „Schwerbehindertengesetz“ ohne viele Veränderungen (abgesehen von der Einführung des Merkzeichens „GL“ - Gehörlos) in das Sozialgesetzbuch eingegliedert, wo es nun unter dem Namen SGB IX läuft.

In der ehemaligen DDR gab es eine ähnliche Entwicklung wie in der Bundesrepublik. Dort schafften es Behindertenverbände sogar, die Freifahrt auf das ganze Land auszudehnen. In Österreich gilt auch heute noch die Verordnung von 1943, da zu der Zeit ihrer Bekanntgabe das Land Österreich zum Deutschen Reich gehörte und nach dem Zweiten Weltkrieg übernommen wurde. Auch die Schweiz sieht eine unentgeltliche Beförderung nur für Kriegsbeschädigte vor. Da es keine anderen Länder auf der Welt gibt, die Freifahrten für Behinderte in diesem Umfang vorsehen, ist die Deutsche Rechtslage weltweit einmalig. Einige Länder der ehemaligen UdSSR gewähren ihren Rentnern jedoch Zugfreifahrten.

Im Jahr 2004 gab das Sozialministerium bekannt, dass es Pläne gäbe, die Freifahrt auf den Verkehrsverbund oder Landkreis des eigenen Wohnsitzes zu beschränken. Auf Grund massiver Proteste von Behinderten, insbesondere jedoch von Behindertenverbänden, wurden diese Pläne schnell wieder verworfen, da befürchtet wurde, dass die neue Regelung einen Teil der Behinderten benachteiligen würde.

[Bearbeiten] Weblinks

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