Diskussion:Unverletzlichkeit der Wohnung
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Die Unverletzlichkeit der Wohnung ist ein Abwehrgrundrecht, d.h. es schützt den Bürger vor Eingriffen des Staates. Es steht jedem zu, der mit erkennbarem Wohnwillen Räume unmittelbar besitzt. Zweck dieses Grundrechtes ist der Individuumsschutz, nämlich das Recht des einzelnen sich in seiner Privatssphäre frei entfalten zu können. Dieses Grundrecht bildet jedoch kein Recht auf Wohnung, dies darf in diesem Zusammenhang nicht missverstanden werden. Es ist strittig, ob auch Geschäfts- und Betriebsräume unter den Grundrechtsschutz des Art. 13 GG fallen oder nicht. Die momentane Rspr. bejaht dies, da auch im Arbeitsbereich die Persönlichkeit entfaltet wird, was demnach unter den elementaren Schutzbereich des Art. 13 GG fällt.
- „Dieses Grundrecht bildet jedoch kein Recht auf Wohnung, dies darf in diesem Zusammenhang nicht missverstanden werden.“ Welcher Teil im Artikel könnte denn deiner Meinung nach zu diesem Missverständnis führen? --Pohli 18:24, 19. Okt. 2006 (CEST)