Versicherungsfreiheit
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Versicherungsfreiheit in der deutschen Sozialversicherung bezeichnet den Status von Personen gegenüber den Sozialversicherungsträgern, den diese Personen innehaben, wenn sie nicht der Versicherungspflicht unterliegen.
Der Grundsatz in der deutschen Sozialversicherung ist die Versicherungspflicht. Diese basiert auf dem Solidaritätsprinzip. Demnach sind grundsätzlich alle abhängig Beschäftigten versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie in der Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung).
Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen. Diese Ausnahmen sind für die verschiedenen Zweige in den jeweiligen Sozialgesetzbüchern normiert.
bspw. Krankenversicherung § 6 SGB V; Arbeitsförderung §§ 27 f. SGB III; Rentenversicherung § 5 SGB VI
Demnach sind Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung bestimmte Personenkreise versicherungsfrei. Dazu zählen bspw. Beamte oder Geistliche, für die jeweils eigene Sicherungssysteme die Risiken Gesundheit (bei Beamten nur zum Teil) und Alter absichern.
Abhängig Beschäftigte sind in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze übersteigt.
Aber auch Bezieher sehr geringer Einkommen sind versicherungsfrei. So z. B. die so genannten geringfügig Beschäftigten mit einem Einkommen bis zu 400,- Euro, auch Mini-Jobs genannt. Diese Personen sind oft kostenfrei familienversichert und unterliegen der Versicherungsfreiheitsgrenze nach § 8 I Nr. 1 SGB IV. Trotz Versicherungsfreiheit muss der Arbeitgeber Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 13 % und Beiträge zur Rentenversicherung in Höhe von 15 % leisten. Es bietet sich für den "Mini-Jobber" auch die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung oder der privaten Absicherung.Der Arbeitgeber braucht für Arbeitnehmer die privat Krankenversichert sind keine 13% Krankenversicherungspauschale entrichten.
Die Versicherungsfreiheit ist von der Befreiung von der Versicherungspflicht abzugrenzen, welche nur auf Antrag und nur in Ausnahmefällen erfolgt. Anspruchsberechtigt sind bspw. Personen die wegen Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze krankenversicherungsfrei waren und durch die jährliche Anhebung der Versicherungspflichtgrenze wieder versicherungspflichtig werden. Diese können innerhalb von drei Monaten einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht stellen.