Wiedervergeltung
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Wiedervergeltung, arabisch qisas, kann im islamischen Recht (Scharia) bei Tötung eines Menschen und bei nichttötlicher Verwundung angewendet werden. Der Begriff qisas ist synomym zu qawad.
Unter den Arabern zu Zeit Mohammeds war die Blutrache verbreitet. Die islamische Wiedervergeltung leitet die Blutrache in bestimmte, geregelte Bahnen. Im Koran heißt es dazu in Sure 2, Vers 178 nach Paret:
- Ihr Gläubigen! Bei Totschlag ist euch die Wiedervergeltung vorgeschrieben: ein Freier für einen Freien, ein Sklave für einen Sklaven und ein weibliches Wesen für ein weibliches Wesen. Und wenn einem (der einen Totschlag begangen hat) von seiten seines Bruders (dem die Ausübung der Wiedervergeltung obliegt) etwas nachgelassen wird, soll die Beitreibung (des Blutgeldes durch den Rächer) auf rechtliche und (umgekehrt) die Bezahlung an ihn auf ordentliche Weise vollzogen werden. Das ist (gegenüber der früheren Handhabung der Blutrache) eine Erleichterung und Barmherzigkeit von seiten eures Herrn. Wenn nun aber einer, nachdem diese Regelung getroffen ist, eine Übertretung begeht (indem er sich an die frühere Sitte der Blutfehde hält), hat er (im Jenseits) eine schmerzhafte Strafe zu ewarten.
Problematisch an diesem Vers ist, dass nicht das Blut des Täters, sondern das einer gleichwertigen Person gefordert wird.
Im islamischen Recht ist Wiedervergeltung nur bei der Tötung von Muslimen, Dhimmis und Musta'mins vorgeschrieben. Für die Tötung eines Harbis, eines Nichtmuslimen, der nicht unter der Herrschaft des Islams lebt, gibt es keine Wiedervergeltung, da die Tötung eines Harbis kein Vergehen ist.
Statt der Wiedervergeltung kann auch ein Blutgeld gezahlt werden, wenn das Opfer oder seine Familie dies akzeptieren.
[Bearbeiten] Literatur
- Joseph Schacht: Kisas in Encyclopaedia of Islam, New Edition, Volume V, E.J. Brill, Leiden 1980, pp. 177a-180a.