Prozessstandschaft

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Unter Prozessstandschaft im rechtlichen Sinne versteht man die Befugnis, im eigenen Namen einen Prozess über ein fremdes Recht zu führen. Im deutschen Zivilrecht wird unterschieden zwischen gesetzlicher und gewillkürter Prozessstandschaft:

  • Gesetzliche Prozessstandschaft beruht unmittelbar auf einer gesetzlichen Regelung, die eine bestimmte Person ermächtigt, ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend zu machen. Die wichtigsten Fälle sind
    • die Prozessführung einer Partei kraft Amtes,
    • die Prozessführung kraft gesetzlicher Ermächtigung, beispielsweise in Scheidung lebende Eltern hinsichtlich des Unterhalts minderjähriger Kinder (§ 1629 Abs. 3 BGB),
    • die Prozessführung kraft gesetzlicher Ermächtigung des prozessualen Rechts (Hauptfall: Der bisherige Rechtsinhaber führt den begonnenen Rechtsstreit fort, wenn er während dieses Prozesses eine Sache veräußert hat oder ein Recht abgetreten hat (§ 265 ZPO).
  • Gewillkürte Prozessstandschaft liegt vor, wenn die Prozessführungsbefugnis durch Rechtsgeschäft vom Rechtsträger auf die Partei des Prozesses übertragen wird. Sie setzt ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse der Partei voraus, das fremde Recht geltend zu machen, sowie dass der Beklagte nicht unzumutbar in seinen eigenen Rechten beeinträchtigt wird.

Eine besondere Bedeutung hat dies im deutschen Verfassungsrecht bei Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht. Dort kann beispielsweise eine Fraktion Rechte des Bundestags im Wege der Prozessstandschaft bei einem Organstreitverfahren für sich geltend machen. Ein Abgeordneter des Bundestags gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dabei nicht als Teil des Bundestages und kann damit keine Rechte des Bundestages in Prozessstandschaft geltend machen.

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