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Unterhalt - Wikipedia

Unterhalt

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Dieser Artikel behandelt die Alimentation im Familienrecht; für die Alimentation im Beamtenrecht siehe Alimentation (Beamtenrecht).

Unter Unterhalt versteht man Leistungen zur Sicherstellung des Lebensbedarfs einer Person. Die Verpflichtung, Unterhalt zu leisten, kann sich aus einer vertraglichen Vereinbarung oder kraft Gesetzes ergeben. Ein veralteter Begriff lautet auch Alimente, was in der französischen Sprache soviel wie „Lebensmittel“ oder „Nahrung“ bedeutet (im übertragenen Sinn kommt also der Alimentenzahlende für die Ernährung auf).

Anmerkung: Der Begriff des notwendigen Lebensunterhaltes im Sozialrecht ist nicht deckungsgleich mit dem zivilrechtlichen Unterhaltsbegriff. Siehe hierzu insbesondere Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe_(Deutschland), Grundsicherung.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Unterhaltsrecht in Deutschland

In Deutschland ist der Unterhalt gesetzlich geregelt im Bürgerlichen Gesetzbuch, dem BGB. Einschlägig hierfür sind vor allem die §§ 1601–1615 BGB (Buch 4 Familienrecht, Abschnitt 2 Verwandtschaft, Titel 3 Unterhaltspflicht). Zu beachten sind ferner die von den einzelnen Oberlandesgerichten herausgegebenen unterhaltsrechtlichen Leitlinien, die sich im Detail durchaus unterscheiden können.

[Bearbeiten] Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit

Unterhaltsberechtigung setzt Bedürftigkeit voraus. Die Unterhalt beanspruchende Person muss außer Stande sein, ihren Bedarf durch eigene Einkünfte zu decken.

Eine Unterhaltsverpflichtung besteht umgekehrt nur, soweit die in Anspruch genommene Person in der Lage ist, den Unterhalt ohne Gefährdung ihres eigenen Bedarfs zu bezahlen (Leistungsfähigkeit).

[Bearbeiten] Unterhalt, unterteilt nach Berechtigten

Das BGB unterscheidet nach dem Unterhaltsgrund zwischen

[Bearbeiten] Familienunterhalt (§§ 1360 bis 1360 b BGB)

Er wird in intakten Familien geschuldet. Er umfasst alles, was nach den konkreten Verhältnissen erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen. Beide Eheleute haben zum Familienunterhalt beizutragen, wobei der die Haushaltsführung übernehmende Teil in der Regel allein dadurch seine Unterhaltspflicht erfüllt (vgl. § 1360 S. 2 BGB).

[Bearbeiten] Verwandtenunterhalt (§§ 1601 bis 1615 BGB)

Nur Verwandte in gerader Linie (Eltern-Kinder-Großeltern-Enkel) sind einander unterhaltspflichtig. Der Verwandtenunterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Berufsausbildung. Wichtigster Unterfall des Verwandtenunterhalts ist der Kindesunterhalt. Soweit ein Elternteil ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt er in der Regel durch die Erziehung und Pflege des Kindes seine Unterhaltspflicht, der andere Elternteil schuldet dann Barunterhalt.

Gegenüber minderjährigen Kindern besteht eine sogenannte gesteigerte Unterhaltspflicht. Das heißt, der Barunterhaltspflichtige muss alles ihm Zumutbare tun, um den Unterhalt des Kindes sicherzustellen, unter Umständen im Rahmen des Zulässigen auch eine Nebentätigkeit ausüben und/oder sein Vermögen einsetzen. Ein arbeitsloser Unterhaltspflichtiger kann sich nur dann mit Erfolg auf mangelnde Leistungsfähigkeit berufen, wenn er nach Kräften einen Arbeitsplatz sucht; gefordert werden in der Regel 20 bis 30 Bewerbungen pro Monat. Ob es einen Mindestunterhaltsbedarf minderjähriger Kinder gibt und ob dieser dann dem Regelbetrag nach der Regelbetragverordnung oder 135 % des Regelbetrags entspricht, ist strittig.

Die Höhe des Barunterhaltes für Kinder berechnen die Gerichte in der Regel nach der Düsseldorfer Tabelle. Maßgebliche Faktoren sind dabei das Einkommen des Unterhaltspflichtigen und das Alter des Kindes. Diese Unterhaltstabelle dient den Gerichten zur Orientierung bei der Berechnung des Unterhaltes. Die Düsseldorfer Tabelle ist lediglich eine Empfehlung und kein bindendes Gesetz; je nach den Umständen des Einzelfalles kann der tatsächliche Unterhalt von den Unterhaltssätzen der Tabelle abweichen. Die Unterhaltsbeträge werden alle zwei Jahre angepasst. Die letzte Anpassung erfolgte zum 1. Juli 2005. Die Höhe der Unterhaltsansprüche beziehungsweise der Unterhaltspflichten hat sich in den einzelnen Altersstufen und Einkommensgruppen nach den Umständen des Falles erhöht oder verringert. Für die neuen Bundesländer gibt es eine ergänzende Berliner Tabelle.

Erhält der betreuende Elternteil das gesamte Kindergeld, so wird auf den Unterhaltsanspruch des Kindes der dem barunterhaltspflichtigen Elternteil zustehende Kindergeldanteil angerechnet.

Grundlegend verschieden sind die Unterhaltspflicht gegenüber volljährigen Kindern und jene von Kindern gegenüber ihren Eltern beziehungsweise Großeltern gegenüber Enkeln. Volljährige Kinder haben grundsätzlich nur dann einen Unterhaltsanspruch, wenn sie sich in Ausbildung befinden oder aufgrund von Krankheit nicht in vollem Umfang dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, also nicht selbst für ihren Lebensunterhalt oder nicht vollständig aufkommen können. Hierbei wird zwischen sogenannten volljährigen privilegierten und nicht privilegierten Kindern unterschieden. Privilegiert sind diejenigen Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, noch im Haushalt mindestens eines Elternteils leben und sich in allgemeiner Schulausbildung befinden. Diese Kinder sind den minderjährigen Kindern weitgehend gleichgestellt, was sich vor allem auf die Höhe des dem Unterhaltspflichtigen mindestens zu belassenden notwendigen Selbstbehalt auswirkt.

Des Weiteren wird bei einem volljährigen Kind immer – egal ob privilegiert oder nicht – das Kindergeld zunächst in voller Höhe von seinem Bedarf nach der Düsseldorfer oder Berliner Tabelle in Abzug gebracht. Auch stehen gegenüber volljährigen Kindern immer beide Elternteile in der unterhaltsrechtlichen Haftung, das heißt, auch derjenige Elternteil, bei dem das Kind gegebenenfalls noch lebt und der eventuell noch Betreuungsleistungen erbringt, ist im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit zu Barunterhalt verpflichtet.

Bei Großeltern, die für die Enkel haften, sofern der eigentlich unterhaltspflichtige Elternteil nicht oder nicht ausreichend leistungsfähig ist, gelten nicht die strengen Anforderungen im Rahmen der gesteigerten Unterhaltspflicht. Der Selbstbehalt (Eigenbedarf des Unterhaltspflichtigen) ist deutlich höher.

Ebenso gilt bei Kindern, die für die Pflege ihrer Eltern aufkommen sollen, ein höherer Selbstbehalt und eine geringere Unterhaltspflicht im Allgemeinen. Nach dem Bundesverfassungsgericht darf die Lebensstellung der Kinder nicht nachhaltig beeinträchtigt werden durch Unterhaltsleistungen an die Eltern (= Elternunterhalt).

[Bearbeiten] Ehegattenunterhalt und Geschiedenenunterhalt

Grundsätzlich sollen getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten den durch die Ehe geprägten Standard aufrecht erhalten können, wobei zwischen Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB; geschuldet zwischen Trennung und Scheidung) und nachehelichem Unterhalt (§§ 1569 bis 1586 b BGB) unterschieden wird. Letzterer kann unter Umständen unter den sich aus den ehelichen Lebensverhältnissen ergebenden Unterhalt herabgesetzt werden, er kann zeitlich begrenzt und auf ihn kann formfrei verzichtet werden, soweit nicht dadurch Interessen betreuungsbedürftiger Kinder beeinträchtigt werden oder Sozialhilfebedürftigkeit herbeigeführt wird. Auf den Trennungsunterhalt kann hingegen für die Zukunft nicht verzichtet werden. Auch nicht durch einen notariellen Vertrag. Auf Trennungsunterhalt, der bereits angefallen ist (Rückstand), kann jedoch verzichtet werden.

Seit Ende 2006 wird in der Großen Koalition in Deutschland darüber beraten, die Unterhaltsberechnung neu zu gestalten. Hierbei sollen geschiedene Ehegatten in ihren Unterhaltsansprüchen nachrangig gegen den Unterhaltsansprüchen von Kindern (sowohl aus der geschiedenen Beziehung als auch aus der neuen Beziehung des Unterhaltspflichtigen) sein. Des Weiteren ist beabsichtigt, geschiedene Ehegatten, die Kinder betreuen, früher zu Arbeitsaufnahme zu verpflichten. [1]

[Bearbeiten] Für Mütter oder Väter von nichtehelichen Kindern

Er ist der schwangeren Mutter und dem ein nichteheliches Kind betreuenden Elterteil geschuldet, soweit diese wegen der Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung des Kindes keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können: Hierfür soll durch die Unterhaltsverpflichtung ein Ausgleich geschaffen werden (§ 1615 l BGB). Die Unterhaltspflicht endet in der Regel drei Jahre nach der Geburt, was wegen der damit indirekt verbundenen Benachteiligung nichtehelicher Kinder auf verfassungsrechtliche Bedenken stößt.

Vor dem Bundesverfassungsgericht ist deshalb mit Blick auf die durch Art. 6 Abs. 5 Grundgesetz gebotene Gleichbehandlung nichtehelicher Kinder (der betreuende Elternteil aus geschiedenen Ehen erhält mindestens bis zum achten Lebensjahr des jüngsten Kindes Unterhalt) unter 1 BvL 9/04 ein vom Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 16. August 2004 eingeleitetes Normenkontrollverfahren anhängig (Siehe SPIEGEL 42/2004, S. 52 f), und vor dem Bundesgerichtshof wurde darüber und über die in § 1615 l BGB angeordnete Nachrangigkeit dieses Unterhalts in zwei Revisionsverfahren am 11. Dezember 2004 und am 15. Dezember 2004 mündlich verhandelt.

Der BGH hat entschieden, dass die unterhaltspflichtigen Väter sich gegenüber den Ansprüchen von geschiedenen beziehungsweise ledigen Müttern nicht auf unterschiedliche Selbstbehalte zurückziehen könnten, wie das die bisherige Rechtsprechung flächendeckend vorgenommen hat (€ 840 gegenüber geschiedenen, aber € 1.000 gegenüber nichtehelichen Müttern, so dass im Mangelfall die nichtehelichen Mütter € 160 weniger an Unterhalt bekamen. In Zukunft solle gegenüber beiden Ansprüchen dem Mann ein Selbstbehalt zustehen, der zwischen dem gegenüber den gesteigert berechtigten minderjährigen Kindern (€ 840) und dem gegenüber Verwandten (€ 1000) liegt. Er werde es nicht beanstanden, wenn die Rechtsprechung diesen neuen Selbstbehalt bei € 920 annähme.

[Bearbeiten] Unterhalt nach Art der Gewährung

[Bearbeiten] Barunterhalt

Unter Barunterhalt versteht man die Zahlung eines Geldbetrags. Diese Form des Unterhalts stellt den häufigsten Fall einer Unterhaltsverpflichtung dar. Der Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern (und auch den sogenannten volljährigen privilegierten Kindern) wurde zum 1. Juli 2005 von € 840 auf € 890 angehoben. Im Geltungsbereich der meisten Oberlandesgerichte (OLG) wird noch unterschieden, ob der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist oder nicht. Ist der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig, beträgt der Selbstbehalt € 770 € (zuvor € 730).

Gegenüber volljährigen nicht privilegierten Kindern gilt in der Regel ein Selbstbehalt von € 1100. Gegenüber den Ehegatten (getrennt lebende oder geschieden) gibt es über die OLG-Bezirke hinaus bisher keine einheitliche Regelung des Selbstbehaltes. Der BGH hat in einem seiner jüngeren Urteile entschieden, dass der „eheangemessene“ Selbstbehalt zugrunde zu legen ist. Nach Rechtsprechung des OLG Frankfurt/Main beläuft sich dieser in Hessen derzeit auf € 1000. In anderen OLG-Bezirken bewegt er sich zwischen dem notwendigen (€ 770/€ 890) und dem angemessenen Selbstbehalt (€ 1100).

[Bearbeiten] Betreuungsunterhalt

Betreuungsunterhalt wird gegenüber minderjährigen Verwandten durch deren Pflege und Erziehung erbracht und ist dem Barunterhalt grundsätzlich gleichgestellt.

[Bearbeiten] Naturalunterhalt

Naturalunterhalt ist durch Deckung der Bedürfnisse eines Unterhaltsberechtigten durch Naturalleistungen zu leisten; beispielsweise durch Bereitstellung einer Wohnung, Zahlung von Heizkosten an den Vermieter, Zahlung der Telefonrechnung, Kauf von Kleidern, Pflege eines in der Pflegeversicherung eingestuften Kindes.

[Bearbeiten] Verfahrensrecht

Unterhaltsstreitigkeiten sind Sache der Familiengerichte, diese sind Abteilungen der Amtsgerichte. Rechtsmittelgerichte sind die örtlich zuständigen Oberlandesgerichte.

Grundlage sind Leitlinien und Tabellen, die aber keine Gesetzeskraft haben, sondern nur wiedergeben, wie Unterhalt nach deren Meinung zu berechnen ist. In der Regel orientieren sich aber die Familiengerichte des jeweiligen Gerichtsbezirks (= OLG-Bezirke) daran. Am bekanntesten ist die Düsseldorfer Tabelle, in der Einzelheiten zum Kindesunterhaltsanspruch und zum Ehegattenunterhaltsanspruch geregelt sind.

[Bearbeiten] Sanktionen bei Unterhaltspflichtverletzung

Wer seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommt, kann nach deutschem Recht gemäß § 170 [2] des Strafgesetzbuches (StGB) wegen Unterhaltspflichtverletzung bestraft werden. Eine Bestrafung kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn mutwillig, trotz Leistungsfähigkeit weder Unterhalt gezahlt noch in Naturalien, das heißt durch Unterkunftbereitstellung, Betreuung und Versorgung, erbracht oder eine Arbeit aufgegeben oder ausgeschlagen wird.

[Bearbeiten] Unterhaltsvorschussleistungen der öffentlichen Hand

Soweit vom Unterhaltsverpflichteten kein Unterhalt zu bekommen ist, können Kinder bis zum Alter von zwölf Jahren, insgesamt aber nur 72 Monate (sechs Jahre) lang von der Unterhaltsvorschusskasse beim Jugendamt Unterhalt verlangen, ansonsten muss Sozialgeld entweder vom Sozialamt oder vom lokalen Träger des Arbeitslosengeldes II/Sozialgeldes in Anspruch genommen werden. In beiden Fällen gehen etwaige Unterhaltsansprüche auf die öffentliche Kasse über, die den Unterhaltverpflichteten in Anspruch nehmen kann. Der Anspruch geht nur über, wenn der Unterhaltspflichtige leistungsfähig ist und das Kind nicht – auch nicht teilweise, wie bei wechselseitiger Betreuung – in seinem Haushalt lebt.

Unterhaltsvorschussleistungen sind ausgeschlossen, wenn der betreuende Elternteil heiratet oder in einer Ehe lebt (ohne Trennungsabsicht) oder eine Lebenspartnerschaft eingeht. Auch Halbwaisen können Unterhaltsvorschussleistungen beziehen, soweit keine Rente oder noch keine Rente bewilligt ist.

Erhält das Kind dennoch geringe(n) Unterhalt/Halbwaisenrente, so wird diese(r) auf die Unterhaltsvorschussleistungen angerechnet. Für die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen ist es erforderlich, dass der Elternteil, bei dem das Kind lebt, zum Beispiel bei der Feststellung der Vaterschaft ausreichend mitwirkt. Falsche Angaben beispielsweise zur Vaterschaft können als Sozialbetrug zur Anzeige gebracht werden.

[Bearbeiten] Quellen

  1. Kompromiss beim Unterhaltsgesetz: Union will geschiedene Mütter früher zum Arbeiten zwingen
  2. § 170

[Bearbeiten] Siehe auch:

Erwerbsobliegenheit, Mangelberechnung, Sorgerecht, Cochemer Modell, Alleinerziehende, Stieffamilie, Unterhaltsvorschuss, Elternunterhalt, Kindesunterhalt

[Bearbeiten] Weblinks


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