Abnahme
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Der juristische Begriff Abnahme bezeichnet allgemein, dass bestimmte Leistungen als erfüllungstauglich bestätigt werden.
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[Bearbeiten] Abnahme im Werkvertragsrecht
Nach deutschem Recht ist die Abnahme beim Werkvertrag Voraussetzung für die Fälligkeit der Vergütung und bestimmt den Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Sie ist die körperliche Hinnahme des Werkes, verbunden mit der Billigung des Werkes als im Wesentlichen vertragsgemäß. Die Abnahme für körperliche Werke ist in § 640 BGB geregelt. Für unkörperliche Werke (bspw. Theateraufführung, Konzert) muss nach § 646 BGB eine Vollendung statt einer Abnahme eintreten.
[Bearbeiten] Abnahme beim Bauvertrag
Die Abnahme ist die Entgegennahme durch den Auftraggeber des vom Auftragnehmer im wesentlichen fertiggestellten (Bau-)Werkes und dessen Billigung als im Wesentlichen vertragsgerechte Leistung.
Ein Bauvertrag ist ein Werkvertrag, der zwischen Auftraggeber (Bauherr) und Auftragnehmer (z. B. Handwerker) abgeschlossen wird. Für viele Bauverträge richtet sich daher die Abnahme nach § 640 des allgemeinen Werkvertragsrechts des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 631 - 651 BGB).
Anders dann, wenn im Bauvertrag die Geltung des Teils B der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B), d. h. der "Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen", vereinbart ist. Dann gelten die Regelungen der Abnahme nach § 12 VOB/B.
Im Wesentlichen baut der Begriff der Abnahme nach § 12 VOB/B auf der Definition des Werkvertragsrechts auf. Für die Form der Abnahme und die Rechtsfolgen gelten jedoch Besonderheiten (siehe VOB/B#§ 12 Abnahme).
Der Auftragnehmer kann die Abnahme seiner Werkleistung fordern, wenn die Leistung fertig gestellt ist. Hierbei genügt es, wenn die Werkleistung im Wesentlichen vertragsgerecht ist, d.h. ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch zugeführt werden kann.
Im Rahmen eines VOB/B-Bauvertrags ist der Auftraggeber zur Abnahme innerhalb von zwölf Werktagen nach entsprechender Aufforderung durch den Auftragnehmer verpflichtet (§ 12 Nr. 1 VOB/B). Ist keine förmliche Abnahme im Vertrag vereinbart und wird auch keine Abnahme von einer der Vertragsparteien verlangt, gilt die Leistung mit dem Ablauf von zwölf Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung als abgenommen (§ 12 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B). Wird keine Abnahme verlangt und hat der Auftraggeber die Werkleistung oder einen Teil der Werkleistung benutzt, gilt die Abnahme bereits nach Ablauf von sechs Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt. Die Benutzung von Teilen einer baulichen Anlage zur Weiterführung der Arbeiten gilt nicht als Abnahme (§ 12 Nr.5 Abs. 2 VOB/B).
Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb einer vom Auftragnehmer bestimmten, angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. Dies bedeutet, dass dem Auftraggeber eine Frist zur Abnahme gesetzt werden kann und bei fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Abnahme als erfolgt gilt, soweit nicht die Abnahmeverweigerung berechtigt ist (§ 640 Abs. 1 Satz 3 BGB).
Nach § 12 Nr.4 Abs. 1 VOB/B ist eine förmliche Abnahme durchzuführen, wenn eine Vertragspartei es verlangt. Dazu kann jede Vertragspartei auf ihre Kosten einen Sachverständigen zuziehen. Bei der förmlichen Abnahme ist ein Abnahmeprotokoll zu erstellen, in das etwaige Vorbehalte wegen bekannter Mängel und wegen Vertragsstrafen und etwaige Einwendungen des Auftragnehmers gegen vom Auftraggeber behauptete Mängel und geforderte Vertragsstrafen aufzunehmen sind. Dies gilt wohl auch für eine förmliche Abnahme nach § 640 BGB.
Die Abnahme kann nur wegen wesentlicher Mängel verweigert werden (§ 640 Abs. 1 Satz 2 BGB; § 12 Nr. 3 VOB/B). Ob ein wesentlicher Mangel vorliegt, bestimmt sich danach, ob es dem Auftraggeber zumutbar ist, die Werkleistung abzunehmen und die hierdurch eintretenden Rechtsfolgen hinzunehmen. Ein wesentlicher Mangel kann dann vorliegen, wenn entweder die Gebrauchs- oder Funktionsfähigkeit des Werks wesentlich beeinträchtigt ist oder der Mangel ein erhebliches finanzielles Gewicht hat, d. h. erhebliche finanzielle Aufwendungen zu seiner Beseitigung erfordert.
Verweigert der Auftraggeber die Abnahme, obwohl keine wesentlichen Mängel vorliegen, hat ihm der Auftragnehmer zunächst ein weiteres Mal Frist zur Abnahme zu setzen. Erst bei fruchtlosem Ablauf dieser Frist treten die Wirkungen der Abnahme ein.
Die Abnahme ist für den Auftraggeber und den Auftragnehmer von entscheidender Bedeutung. Durch die Abnahme treten folgende Rechtsfolgen ein:
● Die Vergütung wird fällig.
● Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung des Werks geht auf den Auftraggeber über (Übergang der Gefahr).
● Die Beweislast für das Vorhandensein eines Mangels liegt nach der Abnahme beim Auftraggeber (Beweislastumkehr), es sei denn, diese wurden im Abnahmeprotokoll vorbehalten.
● Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche beginnt zu laufen (Beginn der Gewährleistungsfrist).
● Eine etwa vereinbarte Vertragsstrafe kann vom Auftraggeber nicht mehr gefordert werden, wenn er sich diese nicht im Abnahmeprotokoll vorbehalten hat (§ 341 Abs. 3 BGB, § 11 Nr. 4 VOB/B).
● Der Werkvertrag kann nicht mehr gekündigt werden.
Wenn der Auftraggeber den Bauvertrag nach § 649 BGB oder § 8 Nr.1. Abs. 1 VOB/B vor Vollendung des Werkes kündigt, ist dem Auftragnehmer dringend anzuraten, die bisher erbrachten Leistungen abnehmen zu lassen. Hierauf hat er Anspruch.
[Bearbeiten] Abnahme im Kaufrecht
Nach § 433 Abs. 2 des deutschen BGB ist der Käufer verpflichtet, die gekaufte Sache abzunehmen. Abnahme bedeutet hier die tatsächliche Übernahme der Kaufsache.
[Bearbeiten] Abnahme im Projektmanagement
Im Projektmanagement bezeichnet Abnahme den letzten Schritt in der Systemauswahl. Sie erfolgt nach erfolgreich abgeschlossenem Probebetrieb im Unternehmen. Sie geschieht von Seiten des Auftraggebers durch das Projektteam, von Seiten des Anbieters durch einen Projektleiter. Der Abnahmezeitraum wird im Vertragswerk festgelegt. Die Abnahme umfasst alle Hard- und Softwarekomponenten. Sie beruht auf dem Pflichtenheft oder dem Feinkonzept.
Nach der erfolgreichen Abnahme startet i. d. R. die Produktionsphase bzw. der Systembetrieb. Eventuelle Weiterentwicklungen laufen dann als eigenständige Projekte.
siehe auch Phasenkonzept
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