Anschaffungswertprinzip
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Das Anschaffungswertprinzip besagt, dass ein Wirtschaftsgut maximal mit den Anschaffungskosten in der Bilanz bewertet werden darf. Dieses Prinzip ist neben dem Realisationsprinzip, dem Imparitätsprinzip und dem Maßgeblichkeitsprinzip ein Teil des Vorsichtsprinzips der Bilanzierung und dient dem Gläubigerschutz.
Das Problem, was sich hierdurch ergibt, ist folgendes.
Die Anschaffungskosten eines Wirtschaftsgutes werden dadurch in der Bewertung nach oben hin begrenzt. Bei Wirtschaftgütern, die im Wert steigen (z. B. Immobilien), entsteht hier eine Differenz.
Hier ein Beispiel zur Verdeutlichung:
Ein Unternehmer kauft ein Grundstück für betriebliche Zwecke zum Preis von EUR 60.000,00. Fünf Jahre nach dem Kauf ist das Grundstück nach amtlicher Begutachtung mit EUR 75.000,00 bewertet und anschließend auch zu diesem Preis veräußert worden.
Durch das Anschaffungswertprinzip darf der Steuerpflichtige bilanziell nicht auf diesen höheren Wert zuschreiben (nicht realisierter Gewinn, siehe auch: Realisationsprinzip). Dadurch deckt der Unternehmer eine sog. stille Reserve auf.
Berechnung der stillen Reserve:
Buchwert bei Veräußerung: 50.000,00 abzügl. Veräußerungspreis: 75.000,00 = stille Reserve: 25.000,00
Der Betrag ist Veräußerungsgewinn und demnach voll Gewerbesteuer- und Einkommensteuerpflichtig.
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