Kategorie:Anzeigepflichtige Tierseuche
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Hier sind einige anzeigepfichtigen Tierseuchen verzeichnet. Grundlage für die Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen vom 03.11.2004 (BGBl. 2764) liegt im § 78a (1) Tierseuchengesetz. vom 22.06.2004 (BGBl. I S. 1260, ber. S 3588) Es besteht ein Unterschied zwischen anzeigepflichtigen und meldepflichtigen Tierseuchen: Bei anzeigepflichtigen Tierseuchen muss nicht nur der Ausbruch einer Seuche gemeldet werden, sondern bereits der Verdacht. Dies soll bewirken, dass die Seuchen frühzeitig erkannt werden und größerer Schaden durch eine schnelle Tilgung vermieden werden kann. Dies ist nur nötig, wenn die Tierseuche eine volkswirtschaftliche Bedeutung hat, gemeingefährlich ist oder die menschliche Gesundheit gefährdet. Die meldepflichtigen Tierkrankheiten werden nicht mit staatlichen Mitteln bekämpft, über sie muss jedoch ein ständiger Überblick vorhanden sein. Die Meldepflicht ist für solche Tierkrankheiten eingeführt worden die praktische Bedeutung gewinnen können und gut zu diagnostizieren sind.
Alle meldepflichtigen Krankheiten des Menschen sind in der Kategorie:Meldepflichtige Krankheit aufgelistet. Dort also bitte keine Tierseuchen ablegen, die für Menschen nicht meldepflichtig sind.
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