Außenlandung
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Eine Außenlandung bezeichnet die Landung eines Flugzeugs außerhalb eines Flugplatzes. Auch eine Landung auf einem Flugplatz außerhalb seiner Betriebszeit stellt eine Außenlandung dar. Jede Außenlandung bedarf einer Genehmigung, für Segelflugzeuge sowie Hängegleiter und Gleitschirme auf einem Überlandflug gilt diese jedoch in Deutschland, Österreich und in der Schweiz automatisch als erteilt. Es handelt sich wie bei einer normalen Landung nur dann um eine Notlandung, wenn sie aufgrund einer Luftnotlage passiert.
Außenlandungen von Segelflugzeugen sind kein Ausnahmefall und Teil der Ausbildung zum Segelflugzeugpiloten. Eine solche Landung kann immer dann nötig werden, wenn die nutzbaren Aufwinde nicht mehr ausreichen, um den Flug fortzusetzen, und wenn kein geeigneter Flugplatz in Reichweite ist. Dafür eignet sich am besten ein ebenes Gelände ohne hohen Bewuchs, wie z.B. frisch abgeerntete Felder. Hoher Bewuchs auf Äckern und Wiesen kann gefährliche Hindernisse und Gräben verbergen. Solche Plätze sind daher zweite Wahl. Hohes Gras und Getreide kann sich auch um tief hängende, eintauchende Flügel wickeln, zu starkem Abbremsen desselben und damit zu Unfällen führen (sog. "Ringelpiez").
Hängegleiter und Gleitschirme kommen bei Außenlandungen mit weniger Platz aus, da sie eine geringere Fluggeschwindigkeit haben. Auch hier werden gemähte Wiesen oder abgeerntete Felder bevorzugt, um den Flurschaden gering zu halten.
Das Segelflugzeug muss dann auf dem Landwege zum Flugplatz zurück transportiert werden. Die Tragflächen und üblicherweise auch das Höhenleitwerk können dazu demontiert werden, sodass das Flugzeug in einem dafür vorgesehenen Auto-Anhänger verstaut werden kann. Bei modernen Segelflugzeugen ist das Zerlegen (und Zusammenbauen) meist einfacher als bei älteren Typen und kann von nur zwei Personen bewerkstelligt werden, mit weiteren Hilfsmitteln auch alleine.
Jeder Segelflieger ist versichert gegen Schäden, die er bei einer Außenlandung z.B. an der Ernte eines Ackers verursacht. Ist der Besitzer des Grundstücks über die Details der Versicherung informiert worden, darf er nach deutschem Recht den Abtransport des Flugzeugs nicht verhindern.