Augenbalken
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Als Augenbalken bezeichnet man eine vor allem in Presseerzeugnissen übliche Anonymisierung, bei der eine bildlich dargestellte Person durch Einfügung eines meist schwarzen Balkens vor ihren Augen unkenntlich gemacht wird.
Man geht dabei davon aus, dass eine Identifizierung erschwert ist, wenn die Augenpartie nicht auf dem Bild erkennbar ist.
Aus der Sicht des deutschen Rechts am eigenen Bild gilt jedoch, dass eine Erkennbarkeit der Person, die sich auch durch begleitende Umstände ergeben kann, durch einen Augenbalken nicht notwendigerweise beseitigt wird (Dreier in Schulze/Dreier, UrhG, 2004, S. 1547 § 22 KUG Rdnr. 3). Wenn Freunde und Bekannte die Person trotzdem erkennen können, kann diese sich gegen die Veröffentlichung ihres Bilds wehren, wenngleich der Augenbalken die Wahrscheinlichkeit einer juristischen Auseinandersetzung erheblich reduziert.
[Bearbeiten] Weblinks
- Hinweis auf ein Urteil des OLG Karlsruhe
- Rügen des Deutschen Presserats
- Österreichische Entscheidung
![]() |
Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen! |