Ausfallbürgschaft
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Die Ausfallbürgschaft ist eine ergänzende Sicherheit im Kreditgeschäft. Sie bildet nach deutschem Zivilrecht einen Sonderfall der Bürgschaft. Im Falle der Sicherheitenverwertung (z. B. durch eine Zwangsversteigerung von Maschinen, Immobilien usw.) bleibt oft noch ein Restkreditbetrag offen, der durch den Verwertungserlös nicht gedeckt ist. Der Ausfallbürge muss nun für diesen offenen Restbetrag aufkommen. Der Bürge hat das Recht auf Einrede der Vorausklage.
Allgemeine Bürgschaften sind dagegen parallele Sicherheiten. D. h. der Gläubiger (z. B. eine Bank) kann den Bürgen auch für den vollen Kreditbetrag zur Kasse bitten, wenn andere Sicherheiten gegeben sind. Jedoch muss der Gläubiger dann seine Sicherheiten auf den Bürgen übertragen, der sich dann seinerseits daraus befriedigen kann.
siehe auch:
Ausfallsbürgschaft im österreichischen Recht
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