Börsengesetz
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Das Börsengesetz (BörsG) ist ein Gesetz zur Regelung des geschäftlichen Verkehrs an der Börse. Das Börsengesetz gilt nur für die Börsen, die als nicht-rechtsfähige, öffentlich-rechtliche Anstalten eingerichtet wurden, unabhängig, ob es sich bei den Börsen um Wertpapierbörsen oder um Warenbörsen handelt. Aufgrund dessen hat das Börsengesetz eher verwaltungsrechtlich als handelsrechtlichen Charakter, auch wenn die Börsen in Trägerschaft von Aktiengesellschaften stehen und die Börsengeschäfte privatrechtlich ausgestaltet sind.
Mit dem Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz wird voraussichtlich im November 2007 das Börsengesetz durch eine neue Fassung ersetzt werden.
Basisdaten | |
---|---|
Titel: | Börsengesetz |
Abkürzung: | BörsG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Handelsrecht |
FNA: | 4110-8 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 22. Juni 1896 (RGBl. S. 157) |
Inkrafttreten am: | 1. Januar 1897 |
Neubekanntmachung vom: | 21. Juni 2002 (BGBl. I 2010) |
Letzte Änderung durch: | Art. 3 G vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10, 27) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
20. Januar 2007 (Art. 15 S. 2 G vom 5. Januar 2007) |
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! |
Inhaltsverzeichnis |
[Bearbeiten] Geschichte
Ähnlich wie Messen sollen an Börsen regelmäßig Kaufleute am gleichen Ort zusammenkommen, wobei eine Vielzahl von Transaktionen von (abwesenden) Waren, Devisen und Wertpapieren stattfindet.
Durch die immens gestiegene Bedeutung der Börsengeschäfte für Volkswirtschaften hat die Gesetzgebungstätigkeit seit Mitte der 1980er Jahre umfangreiche Änderungen am Regelwerk des Börsengesetzes vorgenommen. Dies ist auch der Gestaltung eines europäischen Marktes geschuldet.
[Bearbeiten] Regelungsgehalt
Das Börsengesetz befasst sich zunächst mit der Errichtung und der Aufsicht über die Börsen (§ 1 BörsG). Eine Errichtung einer Börse bedarf der Genehmigung, sie untersteht der Aufsicht der Börsenaufsichtsbehörde, die (noch) eine oberste Landesbehörde (in der Regel das Wirtschaftsministerium) ist.
Der Börse obliegt es, zugleich eine Handelsüberwachungsstelle (§ 4 BörsG) zu betreiben und einen Börsenrat (§§ 9, 11 BörsG) bilden. Ihm gegenüber ist eine Geschäftsführung zu bestimmen (§ 12 BörsG). Dem Börsenrat obliegt es ferner, eine Börsenordnung zu erlassen.
Nach §§ 24, 25 BörsG wird der Börsenpreis ermittelt.
[Bearbeiten] Zulassung / Zulassungspflichten
Die §§ 26ff. BörsG behandeln Zulassungspflichten für Skontroführer und Wertpapiere und deren Emittenten. Insbesondere § 44 BörsG bietet für unrichtige Börsenprospekte im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes eine Haftungsgrundlage. Dabei sind jedoch die §§ 45-47 BörsG zu beachten. Weitere Zulassungsvorschriften für Wertpapiere sind in der Börsenzulassungsverordnung (BörsZulV) geregelt.
[Bearbeiten] Strafvorschriften
Nach § 61 Börsengesetz wird "mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder (..) mit Geldstrafe bestraft, wer entgegen § 23 Abs. 1 andere zu Börsenspekulationsgeschäften oder zu einer Beteiligung an einem solchen Geschäft verleitet". Das Börsengesetz gehört somit zum Nebenstrafrecht. Der Kursbetrug ist nach §§ 20a, 20b WpHG, der Kapitalanlagebetrug nach § 264a StGB strafbar.
[Bearbeiten] weitere Ordnungsvorschriften
Für andere Verstöße gegen das BörsG sind Bußgeldvorschriften erlassen (§ 62 BörsG). Übergangsregelungen finden sich in § 63 BörsG.
![]() |
Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen! |