Bürgschaft auf erste Anforderung
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Die Bürgschaft auf erste Anforderung ist eine seit 1979 anerkannte Sonderform der Bürgschaft. Sie hat sich in der Praxis aufgrund der Vertragsautonomie entwickelt und ist nicht gesetzlich geregelt.
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[Bearbeiten] Abgrenzung zur selbstschuldnerischen Bürgschaft
Die Bürgschaft auf erstes Anfordern ist von der selbstschuldnerischen Bürgschaft abzugrenzen. Letztere drückt den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage aus. Beide stellen besondere Formen der Bürgschaft dar.
Mit der Einrede der Vorausklage kann der Bürge eine Inanspruchnahme durch den Bürgschaftsgläubiger abwehren. Zunächst muss der Bürgschaftsgläubiger erfolglos versucht haben, seinen gesicherten Anspruch beim Hauptschuldner durchzusetzen. Erst dann muss der Bürge zahlen, § 771 BGB.
[Bearbeiten] Inhalt
Die Bürgschaft auf erstes Anfordern geht in seiner Wirkung über die selbstschuldnerische Bürgschaft hinaus. Ziel ist es, dem Bürgschaftsgläubiger einen möglichst einfachen Zugriff auf das Sicherungsmittel zu gewähren. Dies erreicht er, indem er die Einreden und Einwendungen – insbesondere die Einrede auf Anfechtbarkeit (§ 770 Abs. 1 BGB) – des Bürgen einschränkt oder ausschließt. Rechtstechnisch ist dies grundsätzlich durch die Vereinbarung einer Beweislastumkehr bis hin zu einem Verzicht möglich.
Der Bürge kann dann ohne den Nachweis, dass der Sicherungsfall eingetreten ist, in Anspruch genommen werden. Gerade bei mangelhafter Leistung oder gar keiner Leistungsverpflichtung kann sich so der Bürgschaftsgläubiger ohne große Diskussion aus der Bürgschaft bedienen und die Auseinandersetzungen auf einen Rückforderungsprozess vertagen.
Das Risiko der Durchsetzung bzw. Insolvenz trägt damit der Bürge. Er kann das Risiko auf den Hauptschuldner durch Rückgriff verlagern.
[Bearbeiten] Umfang der Unwirksamkeit
Gerade wegen der veränderten Risikoverteilung ist die Bürgschaft auf erstes Anfordern nunmehr grundsätzlich unwirksam. Die Sicherungsrechte des Auftragsgebers werden über sein anerkennenswertes Interesse unangemessen weit ausgedehnt.
[Bearbeiten] AGB
Im Rahmen von AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) sind derartige Vereinbarungen unwirksam. Gemäß § 306 BGB gilt das Verbot der sog. geltungserhaltenden Reduktion. Das heißt, eine unwirksame Klausel ist komplett nichtig und kann nicht auf ihren zulässigen Kern reduziert werden.
[Bearbeiten] Individualvertragliche Vereinbarungen
Individualvertragliche Vereinbarungen liegen vor, wenn die Regelung tatsächlich zur Disposition der verbürgenden Vertragspartei stand. In diesem Fall ist die Vereinbarung grundsätzlich möglich. Denn dann wird angenommen, dass die Interessen des Bürgen angemessen berücksichtigt wurden. Dieser Weg ist aber gefährlich. Es darf nicht der Eindruck erweckt werden, dass die neue Rechtsprechung des BGH umgangen werden soll.
[Bearbeiten] Entscheidungen
[Bearbeiten] Literatur
- Grit Brüschel: Die Rechtsprechung zur Bürgschaft auf erstes Anfordern, Seminararbeit an der Universität Leipzig (herausgegeben vom Insititut für Deutsches und Internationales Bank- und Kapitalmarktrecht), Leipzig 2002. Download im PDF-Format
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