Benutzungszwang
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Der Benutzungszwang besagt im Markenrecht, dass ein Markeninhaber grundsätzlich jedem Dritten die Verwendung der Marke im geschäftlichen Verkehr untersagen.
Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Marke nicht länger als fünf aufeinanderfolgende Jahre nicht benutzt wird. Unter Benutzung versteht man die ernsthafte Benutzung der Marke in den eingetragenen Waren- und Dienstleistungsklassen.
Wird dem Benutzungszwang nicht nachgekommen, können Dritte die Löschung der Marke verlangen.
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