Diskussion:Berufsbezeichnung
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Könnte man die Liste der 'nicht geschützten Berufsbezeichnungen nicht mal irgendwie sinnvoll sortieren? 10. Sept 2005 (CEST)
[Bearbeiten] Frage nach Beruf
Was ist in einem Formular, in dem nach dem Beruf gefragt wird, einzutragen? Die aktuell ausgeübte Tätigkeit oder der Ausbildungsberuf? Das kann ja ganz schön von einander abweichen, z.B. bei einer Hausfrau / einem Hausmann.
[Bearbeiten] Berufsbild Freischärler, Esoteriker, Religionsstifter?
Hier besteht dringend Überarbeitungsbedarf. --213.6.90.180 23:02, 13. Nov 2005 (CET)
Habe erstmal mit grober Hand entrümpelt, Nonsensbezeichnungen entfernt und bei den geschützten Berufsbezeichnungen zwischen den im § 132a StGB explizit erwähnten und anderweitig geschützten Bezeichnungen unterschieden, zweifelhafte Einträge (z.B. Redakteur = geschützte Berufsbezeichnung? Quelle ?) entfernt.--213.6.90.187 22:15, 17. Nov 2005 (CET)
- Hmm, Du hast irgendwie Recht - das sind ja genaugenommen keine Berufsbezeichnungen. Ich stelle die von Dir entfernten Bezeichnungen zur Disposition:
- Geschützt:Audiometrist, Heilerziehungshelfer, Mototherapeut
- Ungeschützt: Gelehrter, Forscher,
Assessor (Amtsbezeichnung), Prediger, Pharmareferent, Maler, Bildhauer, Literat, Dichter, Poet, Kraftfahrer, Lokführer, Segellehrer, Berater, Streetworker, Hoteldirektor, Lektor, Künstler, Musiker, Dirigent, Schriftsteller, Wirtschaftsberater, Finanzoptimierer, Nightscout, Buchhalter (sofern ohne Zusatz wie z. B. staatlich geprüfter Buchhalter), Bilanzbuchhalter, Freischärler, Religionsstifter, Weltlehrer, Kunstschaffender, Esoteriker, Magier usw. Es stellt sich die Frage, wo die "Nonsens"-Bezeichnungen unterbringt (es liegt übrigens kein Nonsens vor). -- Matt1971 ♫♪ 23:44, 19. Jan 2006 (CET)- Ich glaube Pharmarefernt kann man auch als geschützt betrachten, den so darf man sich nur nennen, wenn man bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Lokführer ist nicht geschützt, wohl aber Lokomotivführer als Amtsbezeichnung im mittleren Dienst und Assessor ist als Amtsbezeichnung wohl auch geschützt.--HolgerB 11:00, 20. Jan 2006 (CET)
- Assessor und Lokomotivführer/Lokführer (getrennt) eingearbeitet ...Komponist ist wohl ungeschützt? Matt1971 ♫♪ 13:47, 23. Jan 2006 (CET)
- Ich denke schon, solange es sich nicht um den Diplom-Komponisten handelt, der von manchen Musikhochschulen als akad. Grad vergeben wird. Nach welcher Vorschrift ist eigentlich Psychologe geschützt?
Lokomotivführer ist keine Amtsbezeichnung, sondern eine Funktionsbezeichnung. Alle Amtsbezeichnungen sind in dem entsprechenden Wikipedia-Artikel aufgeführt. An eurer Stelle würde ich die Liste eher straff halten und im Zweifelsfall den Eintrag der ein oder anderen Bezeichnung lieber weglassen, sonst verwildert die Liste wieder und der Informationswert geht gegen null. Freischärler zu sein ist wohl eher ein strafrechtlicher Tatbestand als ein Beruf.--89.51.15.195 00:16, 29. Jan 2006 (CET)
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- Lokomotivführer ist eine Amtsbezeichnung, im Artikel Amtsbezeichnung stehen nur die Grundamtsbezeichnungen, Lokomotivführer ist aber keine. Die Amtsbezeichnung kommt in den Besoldungsgruppen A 6 (Lokomotivführer), A 7 (Oberlokomotivführer) und A 8 (Hauptlokomotivführer) vor.--HolgerB 11:49, 29. Jan 2006 (CET)
- @HolgerB: Ah OK, das wußte ich nicht, ich dachte, das müßte dann ein Bahnbetriebswart o.ä. sein.--89.51.15.188 19:58, 29. Jan 2006 (CET)
PS: Bei Bezeichnungen wie Schriftsteller, Komponist und Künstler erwartet niemand, daß sie geschützt sind, anders sieht's aus beim Juristen, beim Pädagogen, beim Rettungssanitäter. Die ersteren Beispiele sind daher IMO überflüssig, die letzteren informativ. --89.51.15.195 00:32, 29. Jan 2006 (CET)
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- PPS: Was ist der Unterschied zwischen "ungeschützten" und "gänzlich ungeschützten" Berufsbezeichnungen ?!--89.51.15.195 00:34, 29. Jan 2006 (CET)
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- @Matt1971: Aber ungeschützte Berufsbezeichnungen sind doch schon per definitionem nicht geschützt, ich verstehe dann nicht die Differenzierung in "ungeschützte" und "gänzlich ungeschützte"??Gruß--89.51.15.188 19:58, 29. Jan 2006 (CET)
Wie ist das eigentlich wenn ich eine Berufsbezeichnung führe, die nach dem BBiG anerkannt oder ein handwerksberuf ist, ohne eine Prüfung gemacht zu haben. Was passiert mir, wenn ich z.B. auf meine Visitenkarten Maurermeister drucken lasse, obwohl ich nicht einmal Maurer gelernt habe oder (um ein Beispiel für einen Beruf nach dem BBiG zu nennen), ich mich Industriemechaniker nenne, obwohl ich den Beruf nicht gelernt habe?--HolgerB 13:54, 1. Feb 2006 (CET)
- "Ergebnis: Keine Strafbarkeit nach dieser Vorschrift.
Wenn man einen Werkvertrag abschließt und dem anderen Teil vorspiegelt, man sei Handwerksmeister, kann man an eine Strafbarkeit wegen Betruges denken. So, dann noch schnell zum öffentlichen Recht: Nach § 51 Handwerksordnung darf sich nur Meister nennen, wer die Meisterprüfung bestanden hat. Führt man die Bezeichnung ohne dazu berechtigt zu sein, dann ist das eine Ordnungswidrigkeit nach der Handwerksordnung, die mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann." Quelle: http://www.wer-weiss-was.de/theme64/article3392288.html -- Matt1971 ♪♫♪ 11:30, 30. Mai 2006 (CEST)