Besitzschutzinterdikt
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Die Besitzschutzinterdikte (Interdicta possessoria) des Römischen Rechts sind Verhaltensmassnahmen, welche vom Prätor befohlen wurden, um demjenigen mit fehlerfreiem Besitz (Iusta possessio) die störungsfreie Erhaltung oder Wiedererlangung des Besitzes zu ermöglichen.
Die Interdikte verbieten (prohibitorische Interdikte) dem "fehlerhaftem Besitzer" (Gegner) die Anwendung von Gewalt gegen den fehlerfreien Besitzer und können den Gegner zur Rückgabe der Sache verpflichten (restitutorische Interdikte).
Besitzschutzinterdikte zur Erhaltung des Besitzes (Interdicta retinendae possessionis):
1. Interdictum uti possidetis: Verbietet dem Gegner des letzten fehlerfreien Besitzers die Gewaltanwendung um Besitzausübung dieses fehlerfreien Besitzers zu verhindern.
2. Interdictum utrubi: Schützt denjenigen, der die bewegliche Sache innerhalb des Jahres vor Erlass des Interdikts länger besessen hat.
Besitzschutzinterdikte zur Wiedererlangung des Besitzes (Interdicta recuperandae possessionis):
1. Interdictum utrubi: Ermöglicht demjenigen, der die bewegliche Sache innerhalb des Jahres vor Erlass des Interdikts länger fehlerfrei besessen hat die Wiedererlangung des Besitzes an einer beweglichen Sache.
2. Interdictum unde vi: Ermöglicht demjenigen, der mit Gewalt vertrieben wurde, die Wiedererlangung des Besitzes an einem Grundstück.