Betriebsfinanzamt
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Folgendes muss noch verbessert werden: Könnte mal eine allgemeine Überarbeitung brauchen. War in der QS vom 10.2. kein Erfolg. -- Cecil 20:26, 1. Mär. 2007 (CET)
Das Betriebsfinanzamt ist das örtliche zuständige Finanzamt bei Grundlagenbescheiden in Zusammenhang mit Einkünften aus Gewerbebetrieb. Seine Tätigkeit ist in § 18 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung geregelt.
Streng ausgelegt ist dies jedes Finanzamt, dessen Zuständigkeit sich gemäß gesetzlicher Vorgabe an der Betriebsstätte bzw. deren Geschäftsleitung orientiert.
Je nach Steuerart und Fallgruppe benutzt der Gesetzgeber für die örtliche Zuständigkeit verschiedene Anknüpfungsmerkmale, z. B. die Lage eines Grundstückes oder der Wohnsitz einer Person. Daraus ergeben sich bestimmte Bezeichnungen wie Lagefinanzamt, Wohnsitzfinanzamt und Betriebsfinanzamt.
Für Grundlagenbescheide (gesonderte Feststellungen nach § 180 AO), die in Zusammenhang mit gewerblichen Einkünften stehen, regelt § 18 I Nr.2 AO die Zuständigkeit in Anknüpfung an der Betriebsstätte oder deren Geschäftsleitung wie folgt:
(... ist zuständig..) bei gewerblichen Betrieben mit Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet, bei gewerblichen Betrieben ohne Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes das Finanzamt, in dessen Bezirk eine Betriebstätte - bei mehreren Betriebstätten die wirtschaftlich bedeutendste - unterhalten wird (Betriebsfinanzamt),
Mit dem Klammerzusatz "Betriebsfinanzamt" schafft das Gesetz eine Legaldefinition.
Insgesamt gibt es im drei Legaldefinitionen im Abschnitt §§ 16 ff Abgabenordnung
Lagefinanzamt (18 I Nr.1) Betriebsfinanzamt (18 I Nr. 2 ivm 10,12) Wohnsitzfinanzamt (19 I 1 iVm 8,9)
Für andere örtlich zuständige Finanzämter haben sich auch ohne Definition im Gesetz entsprechende Begriffe eingebürgert:
Tätigkeitsfinanzamt (18 I Nr. 3) Verwaltungsfinanzamt (18 I Nr. 4) Geschäftsleitungsfinanzamt (20 I KSt) Unternehmensfinanzamt (21, USt)