Betriebsverfassungsgesetz 1952
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Das Betriebsverfassungsgesetz 1952 (BetrVG 1952) ist Teil des kollektiven Arbeitsrechtes und wurde im Rahmen des 2. Gesetzes zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat zum 1. Juli 2004 vom Drittelbeteiligungsgesetz abgelöst.
Diese Gesetz regelte die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten von Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit mit bis zu 2000 Beschäftigten. Es ist somit die schwächste Form der Mitbestimmung.
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