Betriebsvermögen
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Im Steuerrecht unterscheidet man notwendiges Betriebsvermögen, gewillkürtes Betriebsvermögen und Privatvermögen:
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[Bearbeiten] Notwendiges Betriebsvermögen
Ein Wirtschaftsgut/Vermögensgegenstand, das ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke genutzt wird oder zumindest dafür bestimmt ist, wird notwendiges Betriebsvermögen genannt. Eigenbetrieblich genutzte Wirtschaftsgüter sind auch dann Betriebsvermögen, wenn sie nicht in der Buchführung und in der Bilanz ausgewiesen sind.
Wirtschaftsgüter, die nicht Grundstücke oder Grundstücksteile sind und die zu mehr als 50 % eigenbetrieblich genutzt werden, sind in vollem Umfang notwendiges Betriebsvermögen.
[Bearbeiten] Gewillkürtes Betriebsvermögen
Wirtschaftsgüter, die in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen und ihn zu fördern bestimmt oder geeignet sind, können bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich und seit 2003 auch bei der Gewinnermittlung durch die Einnahmenüberschussrechnung als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden. Bei einer betrieblichen Nutzung von mindestens 10 % bis 50 % ist bei Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ein Ausweis dieser Wirtschaftsgüter als gewillkürtes Betriebsvermögen in vollem Umfang möglich.
[Bearbeiten] Notwendiges Privatvermögen
Werden Wirtschaftsgüter zu mehr als 90 % privat genutzt, gehören sie in vollem Umfang zum notwendigen Privatvermögen.
[Bearbeiten] Sonderbetriebsvermögen
Sonderbetriebsvermögen kann nur bei mitunternehmerischen Personengesellschaften vorkommen. Zum Sonderbetriebsvermögen gehört ein Wirtschaftsgut, das ein Mitunternehmer der Gesellschaft für deren Betrieb überlässt (SBV I), § 15 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 2. HS EStG. Es ist also vom zivilrechtlichen Gesamthandsvermögen zu unterscheiden.
sdaf
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