Blair-House-Abkommen
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Das Blair-House-Abkommen ist ein Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika bezüglich einer Obergrenze für die Produktion von Nebenerzeugnissen beim Anbau nachwachsender Rohstoffe auf Stilllegungsflächen.
Um Überproduktionen im Agrarsektor zu vermeiden, können Erzeuger zwischen 10 und 33% ihrer Anbauflächen stilllegen, d.h. hier werden keine Pflanzen mehr angebaut, die zur Nahrungsherstellung dienen. Zum Ausgleich erhalten die Erzeuger festgelegte Prämien. Allerdings können auf stillgelegten Flächen nachwachsende Rohstoffe angebaut werden, die nicht im Nahrungsmittelsektor Verwendung finden dürfen. Bei der Verarbeitung von z.B. Raps oder Sonnenblumen fallen Nebenprodukte an, die beispielsweise als Tierfutter weiterverarbeitet werden können. Bereits 1992 hat sich die EU und die USA im sog. Blair-House-Abkommen auf eine Obergrenze für die Produktion von Nebenerzeugnissen beim Anbau nachwachsender Rohstoffe auf Stilllegungsflächen geeinigt. Damit sollte verhindert werden, dass sich durch den sog. Non-Food-Anbau der Einfuhrbedarf der Gemeinschaft an Ölsaaten verringert, wovon in erster Linie die USA mit ihren Sojaexporten betroffen wären. Das Blair-House-Abkommen galt bis einschließlich der Ernte 2001.
Die Obergrenze ist auf eine Million Tonnen Sojaschrotäquivalente festgelegt (entspricht ca. 1,4 Mio. Tonnen Rapskuchen. Bei der Rapsöl-Pressung fallen etwa 60% der Ausgangsmenge als Rapskuchen an). Bei einer Überschreitung der Obergrenze dürfen die Mehrmengen weder für die menschliche noch die tierische Ernährung verwendet werden.