Diskussion:Bundesdatenschutzgesetz/Archiv
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Vorschlag: sollte nicht lieber der folgende Link zum BDSG verwendet werden?
http://www.bfd.bund.de/information/BDSG.pdf
- Ich bin dafür. Übrigens: Diskussionsbeiträge kann man mit zwei Bindestrichen und vier Tilden signieren und datieren. --Asdert 12:33, 7. Jan 2005 (CET)
- Ein klares Jein. Die bei juris veröfflichten Gesetzestexte sind mindestens genauso offiziell oder inoffiziell wie die direkt bei den Behörden erhältlichen Texte. juris ist ja mehr oder minder der offizielle deutsche Gesetzesaufbereiter. Deshalb sind die Links zu www.juris.de vollkommen in Ordnung. Und im Zweifel gilt sowieso nur das, was im Bundesgesetzblatt steht.
- Zweites Argument: juris.de stellt die Texte als HTML-Dateien dar. PDF ist zwar schöner, aber nicht jeder hat den Acrobat Reader installiert und kann sich die PDF-Dateien anzeigen lassen. Deshalb plädiere ich grundsätzlich für Links zu HTML-Seiten.
- Gegenargument: Die HTML-Texte bei juris.de sind wegen der verwendeten Schriftart schlecht zu lesen. (Kein Zufall, wenn ihr mich fragt ...) Deshalb sollten wir den Link zum BfD zumindest zusätzlich übernehmen. --Forevermore 17:33, 7. Jan 2005 (CET)
Das Problem stellt sich bei allen Gesetzestexten gleich. Oft gibt es zahllose Quellen. Beim BDSG fallen mir noch mindestens ein Dutzend weitere ein.
- Theoretisch wäre das Bundesgesetzblatt erste Wahl, da einzig verbindlich. Für Nichtjuristen aber nicht lesbar.
- Praktisch beste Lösung ist juris, diese Texte sind einigermaßen verlässlich.
- Die HTML-Texte bei juris sind in der Tat schlecht lesbar. Man kann sich aber (oben links) ein pdf erzeugen lassen.
- Nur weil das nicht jeder sieht, habe ich ein derart erzeugtes pdf zusätzlich verlinkt. Zusätzlicher Vorteil: so kann man auch ältere Fassungen archivieren, die sind bei juris (jedenfalls bei der kostenlosen Volksausführung) weg, wenn sich ein Gesetz ändert. Beispiel: das Volkszählungsgesetz in der Fassung, in der es vom Volkszählungsurteil des BVerfG für ungültig erklärt wurde, habe ich frei zugänglich im Internet nirgendwo mehr gefunden. --Phrontistes 12:07, 24. Jan 2005 (CET)
[Bearbeiten] nur Deutschland
Müsste dieser Artikel nicht "Bundesdatenschutzgesetz (Deutschland)" heissen? Die Schweiz und wahrscheinlich auch Österreich haben auch ein Datenschutzgesetz auf Bundesebene. Die Deutschlandlastig-Brille scheint mir hier jedoch nicht richtig zu sein, da das deutsche BDSG eben nur Deutschland betrifft und daher keine Seitenlage/-lastigkeit hat. Gibt es eine Möglichkeit, den Artikel umzubenennen und gleichzeitig automatisch alle Links, die auf ihn zeigen, zu korrigieren? (Sorry für die Anfängerfrage) --Christoph.B 12:33, 29. Jul 2005 (CEST)
P.S. Will die deutschen Kollegen ja nicht neidisch machen, aber verklickert doch mal euren Behörden, dass man 2005 eine offizielle und vollständige Gesetzessammlung im Internet haben sollte ;-) [1], [2]
- Das Schweizer Gesetz hat die Bezeichnung Bundesgesetz über den Datenschutz. In Österreich heißt es einfach Datenschutzgesetz bzw. Datenschutzgesetz 2000. Ich sehe daher keine Notwendigkeit, Bundesdatenschutzgesetz nach Bundesdatenschutzgesetz (Deutschland) zu verschieben, zumal es zum Österreichischen und Schweizer Datenschutzrecht noch keine Wikipedia-Artikel gibt. Verwechselungsgefahr besteht nicht. --Forevermore
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- Hmmm... klar, das sind unterschiedliche Namen, aber eigentlich werden ja nur die gleichen Begriffselemente verschieden zusammengesetzt, und in Österreich fehlt das Element "Bund". Ich wäre immer noch dafür, zwischen "Bundesdatenschutzgesetz (Deutschland)", "Bundesgesetz über den Datenschutz (Schweiz)" und "Datenschutzgesetz (Österreich)" zu unterscheiden. Dann sieht man dem Artikelnamen direkt an, worum es geht. Dass es zu den beiden letzteren noch keine Artikel gibt, spricht meiner Meinung nicht dagegen, Klarheit zu schaffen. --Christoph.B 16:29, 29. Jul 2005 (CEST)
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- Ich kann dir nicht zustimmen. Andernfalls müsste man doch hinter jeden Artikel zu einem Gesetz auch gleich in Klammern den jeweiligen Staat nennen. Aber du kannst ja deine Überlegung gerne mal hier zur Diskussion stellen. --Forevermore 19:27, 29. Jul 2005 (CEST)
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- Wenn man einen Artikel verschiebt, muss man die Links, die auf den alten Artikel verweisen, manuell korrigieren. Das kann eine Heidenarbeit sein!
- Dass in Deutschland nicht alle Gesetze kostenlos und online abrufbar sind, hängt m. E. mit der Lobbyarbeit der juristischen Verlage zusammen. In der NJW habe ich einmal ein Gefälligkeitsgutachten gelesen, in dem die Auffassung vertreten wurde, die kostenlose Zurverfügungstellung von Gesetzen greife rechtswidrig in die Berufsfreiheit der Verlage ein. Ich nenne sowas Besitzstandwahrung.
- --Forevermore 12:49, 29. Jul 2005 (CEST)
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- Dann sind wir uns ja einig. Ich kann mich erinnern, dass ich meinen Augen fast nicht getraut habe, als ich gemerkt habe, dass weder in Deutschland noch in Österreich eine komplette systematische Gesetzessammlung im Internet verfügbar ist. --Christoph.B 16:29, 29. Jul 2005 (CEST)
- http://www.bundesregierung.de/ dann auf Gesetze klicken. Ist die Aufstellung dort, zumindest in Bezug auf Bundesgesetze, etwa nicht vollständig? --ChristianHujer 12:09, 20. Aug 2005 (CEST)
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- Nein, sie ist nicht vollständig. Zitat: Hier stellen wir Ihnen die wichtigsten Gesetze und Rechtsverordnungen des Bundes zum Lesen und Herunterladen zur Verfügung. Die „unwichtigen“ Gesetze findest du dort nicht. --Forevermore 14:13, 20. Aug 2005 (CEST)
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- und ris.bka.gv.at oder genauer ris.bka.gv.at/bundesrecht? --Wirthi 14:22, 30. Jan 2006 (CET)
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[Bearbeiten] Unentgeltliche Auskunft
Unter Punkt 5 steht: "Die Auskunft ist typischerweise unentgeltlich zu erteilen." Diese Passage sollte meiner Meinung nach entweder gestrichen werden, oder alternativ eine Quelle genannt werden, bzw diese Auslegung begruendet werden - zumindest von der Schufa ist mir bekannt, dass sie eine Gebühr verlangen, und es sollte klar werden, wie es dazu kommt dass sie es darf. Leider habe ich nicht das entsprechende Wissen, hier selber etwas hinzuzufuegen --Mømø 21:55, 16. Jul 2006 (CEST)
- Hallo, ich habe die entsprechenden Fundstellen eingefügt. Die Schufa bietet auch eine kostenfreihe möglichkeit: Die Auskunft kann in jeder Geschäftsstelle mündlich eingeholt werden. Lediglich die schriftliche Auskunft kostet etwas. Näheres steht im § 34 BDSG. Öffentliche Stellen sind zur unentgeltlichkeit verpflichtet. --Badenserbub 09:16, 17. Jul 2006 (CEST)