De-minimis-Beihilfe
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De-minimis-Beihilfe ist ein Begriff aus dem Subventionsrecht der Europäischen Union.
Beihilfen bzw. Subventionen eines EU-Mitgliedstaates an ein Unternehmen bedürfen der Genehmigung durch die Europäische Kommission, wenn sie sich wettbewerbsverzerrend auswirken können. Nach der Mitteilung der Kommission vom 6. März 1996 gelten als „de minimis"-Beihilfen die Beihilfen, die von einem Mitgliedstaat an ein Unternehmen vergeben werden und deren Betrag als geringfügig anzusehen ist. Folglich sind sie von der Anwendung der Wettbewerbsregeln ausgenommen. Eine „De-minimis“-Beihilfe ist auf Grund ihres Volumens nicht genehmigungspflichtig, kann jedoch von der Kommission kontrolliert werden.
Die Voraussetzungen und Bedingungen sind in der sog. De-minimis-Verordnung geregelt. Bis Ende 2006 war die Basis die EG-Verordnung Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen mit dem zentralen Art. 2 Abs. 2: Die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf 100.000 EUR bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren nicht übersteigen.
Die Verordnung (EG) Nr. 69/2001 (gültig bis 31. Dezember 2006, Sunset-Legislation) ist übergangsweise noch bis Ende Juni 2007 anwendbar, wurde jedoch mittlerweile durch eine modifizierte Folgeverordnung ersetzt. Derzeit gilt die Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen. Die neue Verordnung sieht unter Anderem einen höheren allgemeinen De-minimis-Schwellenwert von 200.000 EUR vor sowie eine bürgschaftsspezifische Obergrenze.
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